9. April 2026, 6:14 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Wer eine Immobilie verkauft oder neu vermietet, muss einen Energieausweis vorlegen – und wer das versäumt, riskiert ein Bußgeld. Ab Ende Mai 2026 kommen durch die EU-Gebäuderichtlinie voraussichtlich neue Pflichten hinzu. myHOMEBOOK erklärt, was heute gilt und was sich ändern wird.
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Wann ist ein Energieausweis notwendig und wann nicht?
Seit 2020 regelt das Gebäudeenergiegesetz (GEG), wann ein Energieausweis erforderlich ist und welche Angaben er enthalten muss. Das Gesetz sieht zwei Varianten vor:
- Der Verbrauchsausweis basiert auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der vergangenen drei Abrechnungsjahre. Da die Verbrauchsdaten vorliegen, lässt er sich schnell erstellen. Weil der Verbrauch jedoch vom Heiz- und Lüftungsverhalten der Bewohnerinnen und Bewohner abhängt, bildet diese Variante die energetische Qualität des Gebäudes nur eingeschränkt ab.
- Der Bedarfsausweis berechnet den Energiebedarf anhand der baulichen Eigenschaften des Gebäudes: Dämmung, Fenster, Heizsystem. Die Erstellung dauert länger und kostet mehr – liefert dafür aber Werte, die vom Verhalten der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind.
Beide Varianten sind zehn Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig. Eine Verlängerung gibt es nicht. Läuft die Frist ab, muss ein neuer Ausweis ausgestellt werden.
Neue Regeln für den Energieausweis ab Mai 2021
Wann Eigentümer einen neuen Energieausweis ausstellen lassen müssen
Wer darf einen Energieausweis ausstellen?
Energieausweise dürfen ausschließlich Personen mit einer besonderen fachlichen Qualifikation ausstellen, die in § 88 GEG geregelt ist. Dazu zählen:
- Architekten und Architektinnen,
- Ingenieurinnen und Ingenieure,
- Physikerinnen und Physiker,
- Handwerksbetriebe mit entsprechender Zusatzqualifikation.
Wann ist der Energieausweis vorzulegen?
Beim Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung einer Immobilie ist der Energieausweis vorzulegen. Das regelt so der § 80 GEG. Wer im eigenen Haus lebt, braucht keinen.
Wer seine Immobilie vermieten will, sollte den Ausweis schon vor den ersten Besichtigungsterminen parat haben. Denn er soll ja gerade den Interessenten ermöglichen, verschiedene Objekte beim Energieverbrauch zu vergleichen.
Die Vorlage des Energieausweises ist rechtlich verpflichtend. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die Unwissenheit schützt auch hier vor Strafe nicht.
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Ab Sommer 2026 werden sich die Dinge verändern
Bereits seit Mai 2024 ist die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD – Richtlinie (EU) 2024/1275) in Kraft. Bis Ende Mai 2026 müssen alle EU-Mitgliedstaaten daraus nationales Recht machen. In Deutschland soll das über das Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) geschehen.
Bei den Neuregelungen kann es also auf den letzten Metern noch zu Veränderungen kommen. Folgende Änderungen zeichnen sich ab:
Die bisherige Skala von A+ bis H wird durch eine einheitliche EU-weite Skala von A bis G ersetzt. Klasse A entspricht einem Nullemissionsgebäude, Klasse G bildet die energetisch schlechtesten 15 Prozent des Immobilienbestands ab. Bereits ausgestellte Ausweise bleiben bis zum Ablauf ihrer zehnjährigen Gültigkeit gültig. Bei einer Neuausstellung gilt jedoch die neue Skala.
Voraussichtlich wird der Energieausweis künftig auch in zwei weiteren Fällen fällig – zusätzlich zu Neuvermietung und Verkauf:
- Die Verlängerung eines Mietvertrags wird offenbar einer Neuvermietung gleichgestellt. Für Eigentümerinnen und Eigentümer mit vielen Wohneinheiten und Zeitverträgen bedeutet das spürbaren Mehraufwand.
- Werden mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle saniert oder übersteigen die Sanierungskosten 25 Prozent des Gebäudewerts, muss voraussichtlich ein neuer Energieausweis her – unabhängig davon, ob der bestehende Ausweis noch gültig ist.
Kein Grund zur Eile
„Wer erst kürzlich für seine Immobilie einen Energieausweis ausgestellt hat, kann in Ruhe abwarten, bis die zehn Jahre nach Ausstellungsdatum voll sind. Erst wenn größere Sanierungen geplant sind oder die rechtliche Verpflichtung für Mietverlängerungen verabschiedet wird, besteht Handlungsbedarf.“