16. Oktober 2025, 5:47 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Endet ein Mietverhältnis, ist das oft mit Stress verbunden. Dann heißt es nämlich Kartons packen, die neue Wohnung vorbereiten und umziehen. Gleichzeitig muss man sich auch um die alte Mietwohnung kümmern. Um bei der Wohnungsübergabe nichts falsch zu machen, sollten Mieter diese Fehler kennen und vermeiden.
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1. Fehler: Übergabeprotokoll nicht prüfen
Bei der Wohnungsübergabe erstellt der Vermieter für gewöhnlich ein sogenanntes Übergabeprotokoll. Hier wird der Zustand der Wohnung schriftlich festgehalten. Durch die Unterschrift des Mieters wird es gültig. Ein Fehler wäre es, die Unterschrift zu schnell zu setzen. Besser ist es, genau zu prüfen, welche Mängel vermerkt sind.
„Wichtig ist, dass lediglich die Mängel im Übergabeprotokoll aufgeführt werden, die der Mieter auch tatsächlich verursacht hat und die er beseitigen muss“, erklärt Monika Schmid-Balzert, stellvertretende Geschäftsführerin des Mietervereins München e. V. auf Anfrage von myHOMEBOOK.
Wenn Schäden oder Mängel bereits bei Beginn des Mietverhältnisses vorhanden waren, müsse der Mieter sie nicht beseitigen. Schmid-Balzert rät: „Daher ist es auch wichtig, bei Beginn des Mietverhältnisses den Zustand genau zu dokumentieren, damit hinterher bewiesen werden kann, was der Mieter tatsächlich zu verantworten hat.“
Es gilt also: Erst nach sorgfältiger Prüfung unterschreiben, wenn man mit dem Dokumentierten einverstanden ist.
2. Fehler: Unnötige Renovierungen durchführen
Mieter sollten sich an den Mietvertrag halten – mit Ausnahmen. Auch für die Wohnungsübergabe finden sich hier verschiedene Regeln wieder, die sich mitunter auf regelmäßiges Renovieren der Wohnung beziehen. Doch nicht immer sind die Klauseln gültig. Starre Fristen, die häufige Renovierungen vorsehen, sind ungültig, so entschied der Bundesgerichtshof 2009.
Tipp: Bevor Mieter auf eigene Kosten streichen, sollten sie am besten die Klauseln prüfen und rechtlich abklären.
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3. Fehler: Wohnung nicht besenrein übergeben
Bei der Wohnungsübergabe sollte die Mietwohnung leer und besenrein sein. Damit ist ein grobes Reinigen von Boden, Fenstern, Küche und Bad gemeint. Auch persönliche Gegenstände sollte man entfernen. Das schließt jedoch keine fachgerechte Grundreinigung mit ein. Um normale Gebrauchsspuren, wie leichten Kratzern im Parkett, muss sich der Mieter nicht kümmern.
Ausnahme: Ist im Mietvertrag eine gründliche Reinigung vermerkt, muss sich der Mieter daran halten.
4. Fehler: Schlüssel nicht vollständig übergeben
Die Übergabe der Wohnung beinhaltet auch die Übergabe der Schlüssel. Dazu zählen alle nachgemachten Wohnungstürschlüssel sowie jene für Briefkasten und Keller. Fehlende Schlüssel können zu erheblichen Kosten für den Mieter führen, etwa wenn die Schließanlage des Hauses komplett ausgetauscht werden muss.
Worauf es bei der Wohnungsübergabe ankommt
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5. Fehler: Einbauten nicht entfernen
Die Wohnung sollte man so übergeben, wie man sie vorgefunden hat. „Ein- und Umbauten muss er rückgängig machen, farbige oder tapezierte Wände müssen in jedem Fall weiß bzw. in neutralen Farben gehalten sein“, erklärt die Mietexpertin myHOMEBOOK. Dazu zählen auch Einbauküche, Markise oder ein neuer Bodenbelag.
Tipp: Es kann sich lohnen, frühzeitig ein Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Einbauten, wie eine teure Einbauküche, können gegebenenfalls vom Vermieter abgekauft werden.
Weitere Tipps zur Wohnungsübergabe
- Kaution und Betriebskosten: Der Vermieter darf nur einen angemessenen Teil der Kaution für ausstehende Betriebskostenrechnungen einbehalten – nicht die gesamte Kaution. „Dieser Teil muss dem entsprechen, was der Mieter in den vergangenen Jahren im Durchschnitt nachzahlen musste für die Betriebs- und Heizkosten.“
- „Kaution abwohnen“: Mieter müssen bis zum letzten Tag die volle Miete zahlen, betont die Expertin. Die Kaution dient ausschließlich der Sicherheit und darf nicht mit den Mietzahlungen verrechnet werden.
- Zeugen mitnehmen: Zur Übergabe eine neutrale Person hinzuziehen, um Absprachen im Streitfall beweisen zu können.
- Unberechtigte Forderungen: „Wenn der Vermieter unberechtigte Forderungen stellt und diese dann von der Kaution einbehält, kann der Mieter nach Ablauf einer sechsmonatigen Wartefrist die Kaution bzw. den Teil, der noch fehlt, einklagen“, so Schmid-Balzert. Welche Forderungen gerechtfertigt sind, wird dann gerichtlich geprüft.