14. April 2026, 6:04 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Einmal im Jahr flattert Mietern in Deutschland die Benachrichtigung zur Heizungsablesung ins Haus. Wer dann nicht öffnet, bekommt einen zweiten Termin angesetzt. Die Abrechnung verzögert sich, der Aufwand für Vermieter steigt. Damit ist bald Schluss. Eine Änderung der gesetzlichen Vorgaben schreibt den Einbau neuer Heizkostenverteiler vor. Dank der Fernablesepflicht für Heizkostenverteiler muss zur Ablesung niemand mehr zu Hause sein. Der eigentliche Zweck der Geräte ist Komfort: Mieter sollen erstmals ihren Verbrauch in Echtzeit verfolgen und gezielt steuern können.
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Die neuen Geräte übertragen per Funk
Klassische Heizkostenverteiler (HKV) speichern Verbrauchsdaten nur intern. Ablesen lassen sie sich daher ausschließlich vor Ort. Die neue Gerätegeneration misst aber automatisch und kontinuierlich und sendet die erfassten Daten per Funk weiter.
Für die Übertragung an das Ableseunternehmen gibt es zwei Wege:
- Walk-by- oder Drive-by-Verfahren: Mitarbeitende des Ableseunternehmens empfangen die Funksignale der Heizkostenverteiler mit einem Handgerät. Die Wohnung müssen sie dafür nicht betreten. Je nach Bauweise genügt eine Vorbeifahrt am Gebäude. Ist das Funksignal von außen zu schwach, reicht das Treppenhaus aus.
- Gateway-Lösung: Ein fest installiertes Funkgateway im Gebäude sammelt die Daten aller Zähler und leitet sie automatisch an ein zentrales System weiter. Eine Anfahrt entfällt vollständig.
Wie Mieter an Informationen zu ihrem Energieverbrauch kommen
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Keine freiwillige Umrüstung für Vermieter
Fernablesbare Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler sind bei Neuinstallationen bereits seit 2021 Pflicht. Das schreibt die Heizkostenverordnung vor. Für bereits installierte Geräte läuft Ende 2026 eine Übergangsfrist ab. Ab dem 1. Januar 2027 gilt eine Fernablesepflicht für Heizkostenverteiler. Geräte ohne Fernablesung dürfen daher nicht mehr betrieben werden. Ausgenommen sind nur Wohneinheiten mit eigener Heizung, die nicht an eine zentrale Wärmeversorgung angeschlossen sind.
Die Kosten der Umrüstung trägt der Vermieter. Wer die Geräte kauft, zahlt 25 bis 50 Euro pro HKV. Diese Anschaffungskosten dürfen nicht auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. Beim Mietmodell hingegen sind die vom Ableseunternehmen berechneten Gebühren umlagefähig.
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Spätestens ab 2027 müssen Heizkostenverteiler mehr leisten
Fernablesbare Heizkostenverteiler sollen Mietern ermöglichen, ihren Verbrauch regelmäßig im Blick zu behalten. Wer weiß, wie viel Wärme verbraucht wird, heizt bewusster und spart Energie. Dafür besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine monatliche Verbrauchsinformation – im Behördendeutsch „unterjährige Verbrauchsinformation” genannt.
Diese Mitteilung enthält den Monatsverbrauch für Heizung und Warmwasser, einen Vergleich zum Vormonat sowie zum entsprechenden Vorjahresmonat. Abrufen lassen sich die Daten über ein Webportal, per App oder per E-Mail.
Die eingesetzten Geräte müssen interoperabel sein: Sie übertragen Daten in einem standardisierten Format, damit diese nicht nur von einem einzigen Hersteller oder Dienstleister ausgelesen werden können. Sonst würden Vermieter dauerhaft an einen Anbieter gebunden. Der Eigentümerverband Haus & Grund begrüßt diese Pflicht ausdrücklich.
Kritisch bewertet der Verband allerdings eine weitere Anforderung: Die Geräte sollen künftig auch an ein Smart-Meter-Gateway (SMGW) angebunden werden können, eine Schnittstelle, die Verbrauchsdaten von Heizung und Strom in einem einheitlichen System zusammenführt. Haus & Grund sieht darin unnötige Zusatzkosten, zumal kein Zwang besteht, ein solches Gateway tatsächlich zu betreiben.
Setzen Vermieter die monatliche Verbrauchsinformation nicht um, dürfen Mieter die Heizkostenabrechnung um drei Prozent kürzen.