
1. Juli 2025, 10:44 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Treten unangenehme und penetrante Gerüche im Hausflur eines Mietshauses häufig auf, kann man von einer Geruchsbelästigung sprechen. Egal, ob sie durch Zigaretten, Feuchtigkeit oder mangelnde Hygiene entstehen – als Mieter muss man den üblen Geruch nicht einfach hinnehmen.
Mit der Nachbarschaft im Mietshaus kann man Glück, aber auch Pech haben. Letzteres trifft in etwa zu, wenn man von den Nachbarn in verschiedenen Formen gestört wird. Lärmbelästigung ist hier vielen ein Begriff. Doch auch durch unangenehme Gerüche können Nachbarn auffallen. Die gute Nachricht: Als Mieter kann man dagegen vorgehen.
Was zählt zu Geruchsbelästigung?
Eine Geruchsbelästigung liegt vor, wenn ein Geruch als störend oder unzumutbar empfunden und dadurch die übliche Nutzung von Räumlichkeiten oder Grundstücken beeinträchtigt wird. Störende Gerüche in der Nachbarschaft können von Zigarettenrauch und Tiergerüchen über Essens- und Grillgerüche bis zu müffelnden Mülltonnen reichen. Hinzu können Gestank von Urin, Hundekot und Verwesung im Hausflur erheblich zu einer Geruchsbelästigung führen.
Rechtlich ist die Geruchsbelästigung im Nachbarschaftsrecht der Länder geregelt. Da dies von Bundesland zu Bundesland abweichen kann, sollte man sich in jedem Fall über die spezifischen Regelungen der eigenen Region informieren.
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Was tun, wenn der Hausflur im Mietshaus stinkt?
Mieter müssen üble Gerüche im Hausflur eines Mietshauses nicht einfach hinnehmen. „Wenn die Mieter wissen, wer für die Geruchsbelästigung verantwortlich ist, ist es natürlich zunächst sinnvoll, mit dieser Person zu sprechen“, erklärt Anja Franz vom Mieterverein München e. V. auf Anfrage von myHOMEBOOK. Sollte ein freundliches Gespräch nicht helfen, sollte der Vertragspartner informiert werden. In einem Mietverhältnis ist das der Vermieter. Laut der Expertin ist es dann seine Aufgabe, sich mit dem jeweiligen Mieter auseinanderzusetzen.
Gerüche werden von jedem Menschen unterschiedlich wahrgenommen. Ob ein Geruch wirklich unzumutbar ist, muss vom Vermieter geprüft werden. „Wenn die Belästigung wirklich so extrem ist, muss der Vermieter dafür sorgen, dass dies behoben wird.“
Zur Person: Anja Franz ist Juristin beim DMB Mieterverein München e.V. und Expertin im Bereich Mietrecht. Der Mieterverein setzt sich für sämtliche Belange von Mietern ein und hilft bei rechtlichen Fragen weiter.

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Mietminderung wegen stinkendem Hausflur – ist das möglich?
Übel riechender Geruch kann die Wohnqualität für die betroffenen Mieter erheblich beeinträchtigen und das Wohlbefinden im eigenen Zuhause stark mindern. Nach Angaben von Franz besteht im Extremfall tatsächlich die Möglichkeit, eine Mietminderung geltend zu machen, wenn die Geruchsbelästigung dauerhaft und erheblich ist.
Dabei ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Mietminderung nicht automatisch gewährt wird. So reicht es beispielsweise nicht aus, wenn der unangenehme Geruch nur vereinzelt auftritt, etwa einmalig im Hausflur, auf dem Balkon oder in der Wohnung. In solchen Fällen wird dies in der Regel nicht als erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität angesehen und begründet keine Mietminderung. Erst wenn die Belästigung andauernd ist und das Wohnen dadurch deutlich erschwert wird, können Mieter rechtliche Schritte einleiten und gegebenenfalls eine Mietminderung durchsetzen.