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In den eigenen vier Wänden

Wann muss man ein Gewerbe anmelden?

Frau im Homeoffice
Gerade während der Corona-Pandemie arbeiten viele im Homeoffice Foto: Getty Images
Christian Glass
Christian Glass Redakteur

31.12.2020, 12:17 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Das alleinige Anbieten von Sex-Diensten von zu Hause aus rechtfertigt keine Mietkündigung. Aber wann muss man Gewerbe in den eigenen vier Wänden anmelden? Und wann droht die Kündigung?

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Eine Mieterin aus dem Landkreis Weilheim-Schongau (Bayern) hat im Internet gegen Entgelt Sex-Dienste als Domina angeboten. Als ihr Vermieter davon Wind bekam, folgte die Wohnungskündigung. Noch vor der mündlichen Verhandlungen kam es zu einem Räumungsvergleich. Der Vermieter wollte die Hälfte der Vergleichskosten jedoch nicht berappen. Er war sich sicher, dass die Mieterin einen Prozess verloren hätte. Der Streitfall landete letztlich vor dem Landgericht München II. Die Richter sahen das anders als der Vermieter. Denn ob die Frau in der Wohnung tatsächlich der Prostitution nachging, konnte nicht bewiesen werden. Alleine das Anbieten von Sex-Diensten rechtfertige keine Wohnungskündigung. Doch wann sollte man ein Gewerbe in den eigenen vier Wänden anmelden?

Gewerbe in den eigenen vier Wänden anmelden – wann wird das wichtig?

Zugegeben, der geschilderte Fall ist knifflig. Hätte man der Mieterin das Sex-Gewerbe nachweisen können, hätte der Vermieter bessere Karten gehabt. Denn Prostitution ist in einer Mietwohnung generell nicht erlaubt. Zumeist sind es jedoch unverfänglichere Jobs, die viele Selbstständige von zu Hause aus ausüben. Doch Achtung: Eigentlich dürfen Mieter die Mietwohnung nur zu Wohnzwecken nutzen. Will man die Wohnung gewerblich nutzen, muss der Vermieter prinzipiell sein Okay geben.

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Außenwirkung der Tätigkeit ist entscheidend

Bei der Frage, was als Gewerbe in den eigenen vier Wänden durch den Vermieter gestattet werden kann, kommt es auf die Außenwirkung an. Denn wer häufig große Warenlieferungen in seiner Wohnung empfängt oder ständigen Kundenbesuch hat, geht den Nachbarn schnell auf die Nerven. Allgemein gilt: Ist die berufliche Tätigkeit für Mitbewohner im Haus hör- und sichtbar, kann der Vermieter die gewerbliche Nutzung der Wohnung untersagen. Das gilt zum Beispiel auch für Musikunterricht, wie der Bundesgerichtshof entschied. (Az. VII ZR 213/12)

Homeoffice in der Regel kein Problem

Viele Menschen arbeiten derzeit im Homeoffice. In der Regel ist das eine normale Bürotätigkeit, bei der auch beruflich telefoniert wird. Wird bei Telefonaten nicht ständig geschrien, hat das zumeist keine Außenwirkung auf die Umgebung und stört niemanden. Wichtig ist auch, dass die Wohnung unter der Tätigkeit nicht stark abgenutzt wird. Jobs, die in den eigenen vier Wänden eher leise vonstattengehen und die wenig oder keinen Kundenbesuch zur Folge haben, sind prinzipiell kein Problem. Letztlich zählt jedoch der Einzelfall. Im Zweifel sollte man eine Erlaubnis des Vermieters erbitten. Dazu reicht in der Regel ein formloses Schreiben.

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Was droht bei einem Gewerbe in den eigenen vier Wänden ohne Okay vom Vermieter?

Das kann ganz böse ausgehen. Wer ohne Erlaubnis des Vermieters seine Wohnung intensiv gewerblich nutzt, kann abgemahnt werden. Schlimmstenfalls droht die Kündigung.

Themen Mietrecht
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