31. Januar 2026, 4:36 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Wenn Eisregen, Schnee und glatte Gehwege den Winter bestimmen, stehen Eigentümer in der Verantwortung: Sie müssen sicherstellen, dass niemand vor ihrem Grundstück ausrutscht – und das meist öfter, als vielen bewusst ist. Doch wie häufig muss bei Glatteis tatsächlich gestreut werden? Und was gilt bei Berufstätigkeit oder Krankheit?
Einmal täglich Schneeräumen reicht oft nicht
Die kommunalen Satzungen schreiben in der Regel vor, dass Grundstückseigentümer im Winter Gehwege räumen und streuen müssen. Üblicherweise gilt das auch für den Bürgersteig vor dem Haus. Dabei reicht es oft nicht aus, nur einmal am Tag zur Schneeschaufel oder zum Streugut zu greifen.
„Einmal schippen pro Tag ist oft zu wenig“, erklärt die „Stiftung Warentest“ auf ihrer Webseite. „Der Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei anhaltendem Schneefall mehrmals in angemessenen Zeitabständen zu räumen.“
Und was ist bei Glatteis?
Auch bei Glatteis gelten klare Regeln. Solange Regen auf gefrorenem Boden niedergeht, bringt Streuen oft nichts – und ist dann auch nicht erforderlich. Erst wenn der Regen aufhört, muss gehandelt werden.
Die „Stiftung Warentest“ stellt klar: „Solange es wegen andauernden Regens auf gefrorenem Boden sinnlos ist, braucht niemand zu streuen.“ Sobald die Niederschläge nachlassen, muss jedoch unverzüglich gegen Glatteis gestreut werden – so entschied bereits 1984 der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27.11.1984, Az.: VI ZR 49/83).
Diese Zeiten gelten für den Winterdienst
Die genauen Zeiten für Räum- und Streupflicht regeln entweder Landesgesetze oder die jeweiligen Ortssatzungen. In vielen Gemeinden müssen Gehwege werktags zwischen 7 und 20 Uhr sowie sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr sicher begehbar sein. Manche Kommunen setzen allerdings frühere Beginnzeiten fest – ein Blick in die örtliche Satzung ist daher unerlässlich.
„Bei starkem und wiederkehrendem Schneefall müssen Sie auch mehrmals am Tag raus und spätestens innerhalb einer Stunde nach jedem beendeten Schneefall schippen“, heißt es seitens der ARAG-Versicherung. „Und wenn für die Nacht Glatteis angekündigt ist, darf nicht bis zum nächsten Morgen gewartet werden, sondern es muss vorbeugend gestreut werden.“
Wer haftet bei Glatteis im Schadensfall?
8 Tipps, die das Schneeschaufeln erleichtern
Keine Ausnahmen für Berufstätige oder Kranke
Auch wer berufstätig ist, krank im Bett liegt oder in den Urlaub fährt, ist nicht automatisch von der Pflicht entbunden. Wer nicht selbst streuen oder räumen kann, muss für Ersatz sorgen. Das kann ein beauftragter Räumdienst oder eine private Vertretung sein.
Einige Gerichte fordern diese Pflicht sogar von älteren Menschen ein – zumindest in dem Sinne, dass sie eine Vertretung organisieren müssen. Nur in Ausnahmefällen wird Nachsicht geübt.
Was beim Streugut erlaubt ist – und was nicht
Nicht jedes Streumittel ist zulässig. Das Material muss geeignet sein, die Rutschgefahr wirksam zu reduzieren. Erlaubt sind Sand, Asche, Granulat oder Splitt. In den meisten Gemeinden ist der Einsatz von Streusalz aus Umweltschutzgründen untersagt.
Besondere Vorsicht ist bei Treppen oder abschüssigen Wegen geboten – hier erlauben manche Kommunen sogar den Einsatz von Salz. Auch chemische Auftaumittel aus dem Baumarkt sind für Privatpersonen in vielen Städten tabu – obwohl sie dort angeboten werden. In der Regel ist nur die Stadtreinigung berechtigt, diese einzusetzen.