Es dauert nicht mehr lange, dann landen in den Briefkästen wieder die Nebenkostenabrechnungen für das Jahr 2025. Diese müssen den Mietern bis zum 31. Dezember 2026 vorliegen. Doch sollten Sie darauf den Punkt „Hausstrom“ oder „Allgemeinstrom“ entdecken, lohnt es sich genauer nachzufragen. So können Sie im Fall der Fälle bares Geld sparen. myHOMEBOOK sprach mit einer Anwältin und erklärt, was hinter den Begriffen steckt.
Laut § 556 Abs. 3 BGB müssen Vermieter bis Ende des Jahres die Nebenkostenabrechnungen herausschicken. Immer wieder tauchen dort aber die Begriffe Hausstrom oder Allgemeinstrom auf. Beide werden von einigen Amtsgerichten mittlerweile als nicht mehr zulässig angesehen.
Hausstrom oder Allgemeinstrom – was steckt dahinter?
Genau diese Frage ist das eigentliche Problem. Denn wenn Hausstrom oder Allgemeinstrom in der Nebenkostenabrechnung zu finden sind, steht dahinter meist nie aufgelistet, was genau dieser Posten bedeutet. Laut § 2 Nr. 11 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) darf jedoch nicht der gesamte Strom, der außerhalb der eigenen Wohnung verbraucht wird, auf die Mieter umgelegt werden. Lediglich der Strom für die Beleuchtung vom Treppenhaus, den Fluren, im Keller, sowie den Zugängen und Außenflächen darf berechnet werden.
Ist nicht genau aufgeführt, welche Stromkosten unter diesen Posten eingerechnet werden, kann auch der Strom für die Heizungsanlage darunter fallen. Dieser darf jedoch nicht in der Nebenkostenabrechnung umgelegt werden. Er gehört in die Heizkostenabrechnung. Genau das ist der Punkt, an dem es für Mieter oft unübersichtlich wird.
myHOMEBOOK sprach dazu mit Anwältin Nicole Mutschke: „Der Vermieter darf zwar verschiedene Stromkosten auf die Mieter umlegen, aus der Abrechnung muss aber erkennbar sein, wofür der Strom verbraucht wurde. Strom für die Treppenhausbeleuchtung, den Aufzug oder die Heizungsanlage kann zum Beispiel grundsätzlich umlagefähig sein. Diese Kosten dürfen aber nicht einfach undurchsichtig in einen Topf geworfen werden. Sonst kann der Mieter nicht überprüfen, was ihm tatsächlich berechnet wird, ob Kosten möglicherweise doppelt auftauchen und ob sie richtig verteilt wurden.“
Welche Kosten dürfen nicht als Hausstrom umgelegt werden?
Nur die Beleuchtung für das Treppenhaus, Keller, Flure und Außenflächen darf als Hausstrom oder Allgemeinstrom umgelegt werden. Die Aufzugsanlage fällt unter § 2 Nr. 7 der Betriebskostenverordnung, die Antennen- und Kabelanlage gehört unter § 2 Nr. 15 und die Pumpe für die Wasserversorgung muss unter § 2 Nr. 2 der Verordnung gelistet werden.
Im Zweifel entscheidet ein Gericht
Dass beide Formulierungen zu undurchsichtig sind, hat das Amtsgericht Hamburg 2022 schon als „formell unwirksam“ erklärt. Auch wenn Amtsgerichte die unterste Instanz auf Rechtsebenen darstellen und andere Gerichte möglicherweise anders entscheiden könnten, geben solche Entscheidungen schon eine Richtung in Rechtsfragen vor. Denn eindeutig seien die Begrifflichkeiten auch laut der Anwältin nicht. Und das gilt nicht nur für Hausstrom und Allgemeinstrom: „Auch andere pauschale Sammelbegriffe wie etwa ’sonstige Betriebskosten‘ können problematisch sein, wenn daraus nicht hervorgeht, welche konkreten Kosten damit abgerechnet werden. Der Bundesgerichtshof hat den zugrunde liegenden Grundsatz der nachvollziehbaren und prüffähigen Abrechnung wiederholt bestätigt. Daran orientieren sich natürlich alle Gerichte.“
Sie haben erfolgreich Ihre Einwilligung in die Nutzung unseres Angebots mit Tracking und Cookies widerrufen.
Damit entfallen alle Einwilligungen, die Sie zuvor über den (Cookie-) Einwilligungsbanner bzw. über den
Privacy-Manager erteilt haben. Sie können sich jetzt erneut zwischen dem Pur-Abo und der Nutzung mit
Tracking und Cookies entscheiden.
Bitte beachten Sie, dass dieser Widerruf aus technischen Gründen keine Wirksamkeit für sonstige
Einwilligungen (z.B. in den Empfang von Newslettern) entfalten kann. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an
datenschutz@axelspringer.de.