30. Juli 2026, 16:43 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Die Sonne brennt, die Temperaturen steigen. Eigentlich sollte die eigene Wohnung Schutz vor der sommerlichen Hitze bieten. Doch vor allem in Obergeschoss- und Dachgeschosswohnungen klettert das Thermometer oft auf über 30 Grad. In manchen Fällen müssen Mieter die Hitze nicht einfach hinnehmen und haben Anspruch auf eine Mietminderung.
Der Hitzesommer macht vielen Menschen zu schaffen. Während Ventilatoren und Klimaanlagen etwas Abkühlung verschaffen können, sorgen sie gleichzeitig für höhere Stromkosten. Wird die eigene Wohnung zur Hitzefalle, stellt sich die Frage, welche Rechte man als Mieter hat. Ist es vielleicht sogar möglich, bei Hitze eine Mietminderung zu beanspruchen? Dafür sprach myHOMEBOOK mit dem Münchener Mieterverein.
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Welche Rechte habe ich als Mieter bei Hitze in der Wohnung?
Hohe Temperaturen stellen per se keinen Mietmangel dar. Laut einem Urteil vom Amtsgericht Leipzig aus dem Jahr 2004 muss man beispielsweise in einer Dachgeschosswohnung oder in einer Maisonettewohnung im Sommer mit erhöhten Temperaturen rechnen (AZ 164 C 6049/04). In Neubauten hingegen dürfen Mieter einen besseren Schutz vor Wärme und Hitze erwarten, erklärt der Münchener Mieterverein.
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Jalousien darf man anbringen, will man aber Rollos von außen an den Fenstern befestigen, muss der Vermieter seine Zustimmung geben. Ähnlich sieht es mit einer Klimaanlage aus. Würde man mit dem Anbringen einer Klimaanlage das äußere Erscheinungsbild des Hauses verändern, daher darf man sie laut Mietrecht nicht ohne Einverständnis des Vermieters installieren. Generell kann man also sagen, dass man als Mieter gegen die Hitze keine größeren Lösungen angehen darf, ohne vorher die Pläne präzise mit dem Vermieter abgesprochen zu haben.
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Darf ich bei Hitze in der Wohnung die Miete mindern?
Bei dieser Frage sind sich die Gerichte einig, dass sie sich uneinig sind. Je nach Gegebenheit wird anders entschieden. Es gibt auch bisher noch keine gesetzliche Regelung zu Höchsttemperaturen in Wohnungen. „Als grober Richtwert gelten 26 bis 28 Grad Celsius Raumtemperatur am Tag als Grenze, ab der ein Mangel und somit das Recht auf Mietminderung vorliegen kann“, sagt der Münchener Mieterverein.
Eine pauschale Antwort auf die Frage nach Mietminderung bei Hitze gibt es nicht. Laut dem Münchener Mieterverein könne jedoch die Miete um bis zu 20 Prozent für die betroffenen Tage vermindert werden, wenn „sich die Hitze in der Wohnung als mietrechtlicher Mangel [erweist], also bei dauerhaft mehr als 28 Grad Celsius“. So entschied 2006 etwa ein Gericht zugunsten eines Mieters (AZ 46 C 108/04). Er war Bewohner einer nach Süden ausgerichteten Obergeschosswohnung mit Glasfront. Tagsüber im Sommer betrug die Temperatur in seiner Wohnung über 30 Grad und nachts mehr als 25 Grad. Er durfte aufgrund der Hitze die Miete für einen Monat um 20 Prozent mindern.
Die Begründung des Gerichts bezog sich auf Sachmängel. So wäre der Wärmeschutz des Hauses zum Zeitpunkt der Errichtung nicht auf dem aktuellsten technischen Stand gewesen. Des Weiteren läge ein Mietmangel vor, wenn die Wohnung durch die Sonne und die Umgebungstemperaturen so stark erwärmt wird, dass eine vertraglich vereinbarte Nutzung nicht mehr möglich wäre.
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Ein aktuelleres Beispiel ist das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main von 2022 (AZ 33 C 1355/21). In einer hochpreisigen Wohnung in Frankfurt stiegen die Temperaturen im Sommer auf 40 Grad, was den Mieter veranlasste, die Miete um 30 Prozent zu kürzen. Der Vermieter kündigte das Wohnverhältnis und erhob Räumungsanklage. Das Gericht hingegen gab dem Mieter recht und bestätigte die Mietminderung.
Was können Mieter tun?
Damit sich die Hitzebelastung später nachweisen lässt, empfiehlt der Münchener Mieterverein, die Temperaturen täglich zu messen und zu dokumentieren, an welchen Tagen sie über 26 Grad steigen. Zudem sollten Mieter den Mangel schriftlich bei ihrem Vermieter melden und die Miete zunächst unter Vorbehalt zahlen. „Die Mietminderung kann dann im Nachhinein rückwirkend geltend gemacht werden, indem der Minderungsbetrag vom Vermieter zurückgefordert wird. Damit ist das Risiko einer Kündigung wegen Zahlungsverzug ausgeschlossen“, sagt der Münchener Mieterverein abschließend.
Wichtig zu wissen ist, dass man auch bei sehr hohen Temperaturen in der Wohnung nicht eigenmächtig die Miete mindern darf. Es handelt sich vielmehr um Einzelentscheidungen, ob und inwieweit hohe Temperaturen als Mangel an der Mietsache angesehen werden.