18. September 2025, 15:11 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Schnell mal eine Beere oder Weintraube im Vorbeigehen naschen oder der Wunsch, ein Produkt einfach umzutauschen – viele Kunden sind überzeugt, dass solche Dinge beim Einkauf im Supermarkt erlaubt sind. Doch nicht alles, was selbstverständlich wirkt, entspricht auch den Regeln. Eine Expertin der Verbraucherzentrale klärt auf, welche Rechte tatsächlich bestehen – und wo es klare Grenzen gibt.
Naschen verboten – mit wenigen Ausnahmen
So verlockend Trauben, Erdbeeren oder andere Früchte auch aussehen: Probieren ohne zu bezahlen ist nicht erlaubt. „Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, Lebensmittel im Supermarkt zu probieren – also auch nicht die offenen Trauben oder Erdbeeren“, erklärt Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern. Die Ware gehöre bis zum Kauf dem Supermarkt.
Es gibt jedoch zwei Ausnahmen: Zum einen dann, wenn ein offizieller Probierstand aufgebaut ist. Zum anderen können Mitarbeiter zustimmen – etwa, wenn ein Kind schon vor dem Bezahlen in einen Schokoriegel beißt. „Das sollte aber vor dem Verzehr geklärt werden“, so Halm.
Umtausch nur aus Kulanz
Viele Kunden gehen davon aus, dass sich gekaufte Waren jederzeit umtauschen lassen. Das ist nicht der Fall. „Im stationären Handel haben Verbraucher grundsätzlich kein Recht auf den Umtausch von einwandfreien Waren. Das gilt selbst dann, wenn die Ware noch unverpackt ist und der Kassenbon vorliegt“, erläutert Halm, die Referatsleiterin für Recht und Digitales ist. Ob der Markt einen Umtausch erlaubt, liege allein an dessen Kulanz.
Eine Ausnahme gibt es bei verdorbenen Lebensmitteln, die noch vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums gekauft wurden. „Denn Kunden haben das Recht auf eine mangelfreie Ware“, betont Halm. Um einen Defekt nachzuweisen, sei es sinnvoll, den Kassenbon aufzubewahren. „Mit dem Bon kann man belegen, dass die Ware in dem Supermarkt gekauft wurde“, so die Verbraucherschützerin.
Wann man ein gekauftes Sofa wieder zurückgeben kann
Daran erkennen Sie im Vertrag, ob der Stromanbieter den Preis anheben kann
Welcher Preis zählt an der Kasse?
Unterschiedliche Preise am Regal und an der Kasse sorgen häufig für Diskussionen. Doch klar ist: „Anders als viele Verbraucher annehmen, gilt: Richtig ist der Preis, der an der Kasse angezeigt wird. Denn der Kaufvertrag wird erst an der Kasse geschlossen“, sagt Halm. Käufer sind allerdings nicht verpflichtet, das Produkt zu dem angezeigten Preis tatsächlich zu kaufen.
Mit Kleingeld bezahlen – Grenzen am Kassenband
Auch beim Bezahlen gibt es eine klare Vorgabe: „Man muss damit rechnen, abgewiesen zu werden. Mehr als 50 Münzen pro Einkauf muss der Kassierer nicht akzeptieren“, erklärt Halm. Wer also sein Sparschwein in der Kassenschlange leeren möchte, riskiert Konflikte.
Mit Material der dpa