24. Oktober 2025, 11:02 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Ein warmes Bad oder eine heiße Dusche gehört für viele zum täglichen Komfort. Doch was, wenn plötzlich nur noch kaltes Wasser aus dem Hahn kommt – und das über Tage hinweg? In solchen Fällen haben Mieter klare Rechte. Eine Expertin erklärt, worauf Betroffene achten sollten – und wann man sogar die Miete mindern kann.
Warmwasser gehört zur Grundausstattung
Eine kalte Dusche kann zwar erfrischend sein – aber auf lange Sicht eher unangenehm, vor allem in der kalten Jahreszeit. Was Mieter wissen sollten: Warmes Wasser zählt zur sogenannten „Gebrauchstauglichkeit“ einer Wohnung. Fällt es längerfristig aus, liegt laut Mietrecht ein erheblicher Mangel vor – mit entsprechenden Folgen für die Mietzahlung.
Wie warm muss das Wasser eigentlich sein?
„Es gibt keine feste Vorschrift, die die genaue Temperatur festlegt“, erklärt Monika Schmid-Balzert, stellvertretende Geschäftsführerin des Mietervereins München e. V., auf Anfrage von myHOMEBOOK. „Die meisten Gerichte gehen aber davon aus, dass eine Mindesttemperatur von 40 Grad sichergestellt sein muss.“
Ist eine Mietminderung möglich?
Kommt das Wasser dauerhaft nur lauwarm oder gar eiskalt aus dem Hahn, haben Mieter unter Umständen das Recht auf Mietminderung. Das bestätigt auch Schmid-Balzert. „Wenn das warme Wasser nicht zur Verfügung steht, liegt eine Beeinträchtigung der Wohnqualität vor, was wiederum den Mieter dazu berechtigt, die Miete zu mindern.“ Wie hoch diese ausfällt, lässt sich allerdings nicht pauschal beantworten. „Die Höhe der Minderungsquote hängt dann wiederum von der jeweiligen Temperatur des Wassers ab.“
So sollten Mieter vorgehen
Zunächst sollten Mieter den Vermieter darüber informieren, dass kein warmes Wasser fließt – und das am besten schriftlich. Dabei genügt laut Schmid-Balzert eine Frist von zwei bis drei Tagen für die Beseitigung des Mangels.
Verstreicht diese Frist und es erfolgt keine Reaktion, haben Mieter laut Schmid-Balzert weitere Möglichkeiten. „Man kann dem Vermieter dann androhen, selbst Handwerker nach Ablauf der Frist zu beauftragen und die Kosten dann dem Vermieter in Rechnung zu stellen.“ Alternativ können Mieter sogar eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht beantragen. „Dann wird der Vermieter vom Gericht verpflichtet, Abhilfe zu schaffen.“
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Wassertemperatur unbedingt dokumentieren
„Wenn der Mieter kein warmes Wasser hat, sollte er dem Vermieter mitteilen, dass die Miete ab sofort nur unter Vorbehalt bezahlt wird“, rät Schmid-Balzert. „Dann sollte der Mieter jeden Tag dokumentieren, welche Temperaturen das Wasser hat.“
Ist der Mangel behoben, kann man die zu viel gezahlte Miete rückwirkend zurückverlangen – vorausgesetzt, der Vorbehalt ist bereits erklärt. „Die Quote bemisst sich danach, welche Temperaturen vorgelegen haben“, erläutert Schmid-Balzert.
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Rückwirkende Mietminderung nur unter bestimmten Bedingungen
Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, man könne in jedem Fall rückwirkend die Miete kürzen.
„Wenn der Vorbehalt der Mietzahlung nicht erklärt wurde, hat der Mieter in der Regel kein Recht, die Miete rückwirkend zu kürzen“, stellt die Expertin klar. In Einzelfällen könne man es aber trotzdem versuchen.
Der Warmwasserverbrauch steigt – wer zahlt?
Wenn das Wasser lange braucht, bis es warm wird, lassen viele den Hahn laufen – was sich auf den Verbrauch auswirkt. Doch müssen Mieter diesen Mehraufwand selbst tragen?
„Grundsätzlich muss der Mieter das bezahlen, was auch verbraucht wurde“, erklärt Schmid-Balzert. Doch: „Wenn der Mieter aber dem Vermieter mitgeteilt hat, dass das warme Wasser nicht funktioniert oder die Vorlaufzeit zu lange ist, und er aufgefordert wurde, etwas zu unternehmen, kann der Mieter im Wege des Schadenersatzes den Betrag zurückfordern.“
Wichtig sei dabei eine sorgfältige Dokumentation. „Die Mieter sollten dann wirklich aufschreiben, wie viel Wasser hier umsonst gelaufen ist, und dann bei der Warmwasserkostenabrechnung den jeweiligen Betrag geltend machen“, rät die Mietrechtsexpertin.