7. Juli 2026, 11:38 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten
Ein Immobilienkauf ist eine Entscheidung für das Leben. Kein Wunder, wenn potenzielle Käufer vorab alle Infos über die Immobilie haben möchten. Doch es gibt Dinge, die sind kurios und außergewöhnlich – können aber über Kauf und Verkauf entscheiden. Muss der Makler mitteilen, ob ein angeblicher Geist im Haus lebt? Und wie sieht es mit anstrengenden Nachbarn aus? myHOMEBOOK hat mit einer Anwältin über die kuriosesten Infos gesprochen, die vor dem Kauf mitgeteilt werden müssen.
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Diese 5 kuriosen Infos müssen Makler vor dem Kauf mitteilen
Wie groß ist das Haus und wie viele Garagenstellplätze hat es? Wie viele Zimmer sind dort verbaut und gibt es einen Dachboden oder nicht? Das alles sind Dinge, die Makler durchaus gerne erwähnen, aber wie sieht es mit Todesfällen, anstrengenden Nachbarn oder Fluglärm aus? myHOMEBOOK hat mit Anwältin Nicole Mutschke gesprochen. Sie nennt fünf Infos, die Makler den Kaufinteressenten mitteilen müssen.
1. Horror-Nachbarn
„Ja, außergewöhnliche Nachbarschaftsverhältnisse, die das Wohnen negativ beeinträchtigen können, müssen gegebenenfalls von Maklern erwähnt werden“, berichtet Nicole Mutschke. Das bestätigte sogar ein Urteil vom Bundesgerichtshof aus dem Jahr 1991. Sogenanntes „schikanöses Nachbarverhalten“ – in diesem Fall eine jahrelange, regelmäßige nächtliche Ruhestörung – hätte also vom Verkäufer mitgeteilt werden müssen. Allerdings handelt es sich hier um individuelle Fälle, dementsprechend liegt es im Ermessen des jeweiligen Maklers, diese Zustände zu melden. Im schlimmsten Fall entscheidet ein Gericht.
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2. Das Haus war mal ein Bordell
Handelt es sich bei dem Bau, den Interessenten gerne kaufen wollen, um ein ehemaliges Bordell, müssen Makler das mitteilen. Grund dafür ist, dass dadurch der Ruf des Gebäudes in der Umgebung stark belastet sein kann und demnach dadurch auch der Ruf der Käufer. Deshalb gilt: Wurde das Haus mal als Bordell betrieben, handelt es sich um einen „offenbarungspflichtigen Makel“.
3. Verbrechen
„In bestimmten Fällen müssen auch Verbrechen oder außergewöhnliche Todesfälle von Maklern mitgeteilt werden“, erklärt Mutschke. Beispielsweise dann, wenn das Wohngebäude durch die Tat (Mord oder Suizid beispielsweise) stark in der Öffentlichkeit steht und dadurch einen schlechten Ruf hat. Denn dann senkt das den Marktwert der Immobilie. Wichtig ist dabei jedoch laut der Anwältin:
- ist das Gebäude durch das Verbrechen stark stigmatisiert, muss der Makler dieses aktiv selbst ansprechen
- fragen Kaufinteressenten selbst nach möglichen kriminellen Vorfällen, müssen Makler wahrheitsgemäß antworten
Laut der Rechtsanwältin gab es bereits Urteile, in denen Makler über Suizide nicht unterrichteten. In einem Fall erbte eine Frau das Haus ihrer Eltern, die sich gemeinsam im Haus das Leben nahmen, woraufhin die Tochter das Gebäude veräußern wollte und einen Makler beauftragte. Dieser verschwieg laut dem Kläger jedoch die genauen Todesumstände der Vorbesitzer.
Wichtig: Liegt der Todesfall zu lange zurück, haben Gerichte (unter anderem das Landgericht Coburg und das Landgericht München) Klagen auch schon abgewiesen.
4. Lärmbelästigung
Nicht nur Nachbarn können die Ruhe stören. Beispielsweise können auch Kneipen, Kindergärten oder gar eine Kirche in der Nähe Quellen für eine Form der Lärmbelästigung sein.
Meiner Grundschule wurde die Klingel verboten
„An meiner Grundschule wurde die Pausenklingel irgendwann abgeschafft, nachdem sich neu eingezogene Hausbesitzer über den Lärm beschwert hatten. Dabei standen sowohl die Schule als auch die Einfamilienhäuser schon seit Jahren dort – nur die Eigentümer wechselten. Offenbar war der Hinweis „Schule mit Pausenklingel in Hörweite“ beim Hauskauf nicht immer Teil des Verkaufsgesprächs. Wir mussten uns an einer Rundumleuchte auf dem Hof orientieren.“
5. Verdacht auf Bomben
Eine Information, die jeder bekommen sollte, ist laut Anwältin die Möglichkeit des Vorhandenseins einer Bombe auf dem Grundstück. Auch das Oberlandesgericht in Hamm entschied, dass der Verdacht auf Blindgänger eine Info ist, die es zu kommunizieren gilt.
Auch, wenn einige dieser Fälle individuell sind, lässt sich anhand ihrer erkennen, dass es in einigen Situationen durchaus von Vorteil ist, als Kaufinteressent nochmal nachzufragen. Nicole Mutschke erklärt zusammenfassend: „Wenn der Verkäufer eine konkrete, außergewöhnliche, dauerhafte und nicht ohne Weiteres erkennbare Belastung kennt, kann das nach der Linie des BGH zum Terror-Nachbarn offenbarungspflichtig werden.“ Sprechen Makler solche potenziellen Belastungen nicht an, kann durchaus geklagt werden. Doch das Gericht entscheidet schlussendlich, ob der Klage stattgegeben wird.
Was müssen Makler nicht erwähnen?
Natürlich gibt es neben den Infos, die Makler durchaus mitteilen sollten, auch einige, über die sie keinesfalls sprechen müssen. Dazu gehören unter anderem:
- Geister oder übersinnliche Erscheinungen, da die Existenz nicht bewiesen ist und somit kein objektiver Mangel an der Immobilie vorliegt
- Krankheiten der Vorbesitzer sowie
- persönliche Hintergründe hinter dem Verkauf der Immobilie (beispielsweise Scheidung, Geldnot, …)