Ab dem 1. Februar 2026 ändert sich für Betreiber neuer PV-Anlagen und Balkonkraftwerke eine zentrale Kennziffer: Die Einspeisevergütung für Solarstrom sinkt erneut. Betroffen sind ausschließlich Neuanlagen, die ab diesem Stichtag erstmals ans Netz gehen. Was sollten Betreiber darüber wissen?
Neue Einspeisevergütung ab Februar 2026
Wer eine Photovoltaikanlage oder ein Balkonkraftwerk ab dem 1. Februar 2026 in Betrieb nimmt, bekommt für eingespeisten Solarstrom eine um rund ein Prozent niedrigere Vergütung als bislang. Die halbjährliche Absenkung ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegt. Bestehende Anlagen sind davon nicht betroffen – für sie bleibt die einmal festgelegte Vergütung unverändert.
Vergütungssätze im Überblick
Für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 10 Kilowatt-Peak (kWp) gelten ab Februar 2026 folgende Sätze:
Volleinspeisung: 12,34 Cent pro Kilowattstunde (bisher: 12,47 Cent)
Teileinspeisung (Überschusseinspeisung): 7,78 Cent pro Kilowattstunde (bisher: 7,86 Cent)
Auch größere Photovoltaikanlagen sind von der Absenkung betroffen:
Volleinspeisung (10 bis 100 kWp): 10,35 Cent pro Kilowattstunde (bisher: 10,45 Cent)
Teileinspeisung (10 bis 40 kWp): 6,73 Cent pro Kilowattstunde (bisher: 6,80 Cent)
Teileinspeisung (40 bis 100 kWp): 5,50 Cent pro Kilowattstunde (bisher: 5,56 Cent)
Stichtag entscheidet über die Vergütung
Die Höhe der Einspeisevergütung wird für 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres festgeschrieben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Anlage erstmals Strom ins öffentliche Netz einspeist. Wer seine Solaranlage noch vor dem 1. Februar 2026 in Betrieb nimmt, sichert sich die aktuell höheren Vergütungssätze für die gesamte Laufzeit.
Die nächste planmäßige Absenkung der Vergütung ist bereits für den 1. August 2026 vorgesehen. Auch dann sinken die Sätze für Neuanlagen erneut leicht. Eine vollständige Abschaffung der Einspeisevergütung ist derzeit jedoch nicht gesetzlich beschlossen. Sie bleibt weiterhin Bestandteil des EEG, auch wenn ihre Bedeutung im Vergleich zum Eigenverbrauch langfristig abnimmt.
Steuervorteile für kleinere Anlagen bleiben
Für Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen bleiben steuerliche Erleichterungen bestehen. Für Anlagen auf selbst genutzten Wohngebäuden gelten besondere Vereinfachungen, unter anderem bei der Einkommen- und Umsatzsteuer.
Unter bestimmten Voraussetzungen profitieren Photovoltaikanlagen steuerlich – etwa bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern und bis zu 15 kWp je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern. Welche Regelungen tatsächlich Anwendung finden, hängt dabei von Nutzung, Anlagengröße und den individuellen Umständen ab.
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