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Auch bei Bestandsbauten

Solarpflicht in diesem Bundesland ab 2026

Solaranlage auf Hausdach
Immer mehr Dächer sind in Deutschland mittlerweile mit PV-Anlagen ausgestattet – teils auch per Verordnung Foto: Getty Images/Michael Piepgras
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Felix Mildner
Redaktionsleiter

23. Dezember 2025, 11:18 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten

Ab 2026 greift in Nordrhein-Westfalen die letzte Stufe der Solarpflicht – und betrifft dann auch Altbauten. Wer sein Dach saniert, steht vor neuen gesetzlichen Vorgaben. Doch was genau ist vorgeschrieben? Welche Ausnahmen gibt es? Und wie groß muss die neue Solaranlage mindestens sein?

Stufenweise Solardachpflicht in NRW

Deutschlandweit gibt es zwar keine generelle Solarpflicht, aber in einigen Bundesländern gelten bereits entsprechende Vorschriften. In Baden-Württemberg etwa bei Neubauten und größeren Sanierungen, ebenso in Berlin und Hamburg. Nun ist Nordrhein-Westfalen an der Reihe, die Einführung erfolgt dabei schrittweise. Grundlage dafür ist eine Änderung der Landesbauordnung. Ziel ist es, mehr erneuerbare Energie auf die Dächer des Landes zu bringen, wie der Verband Wohneigentum NRW e.V. informiert.

Bereits seit dem 1. Januar 2024 gilt die Pflicht für neu errichtete Nichtwohngebäude. Seit dem 1. Januar 2025 betrifft sie auch neue Wohngebäude – hier ist der Zeitpunkt der Bauantragstellung maßgeblich. Schließlich folgt zum 1. Januar 2026 die letzte Stufe: Dann greift die Regelung auch bei der vollständigen Erneuerung der Dachhaut von Bestandsgebäuden. Entscheidend ist hier der Beginn der Sanierungsmaßnahme.

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Wer ist betroffen?

Grundsätzlich werden alle Eigentümer von Gebäuden in NRW früher oder später von der Solarpflicht erfasst. Den Anfang machen öffentliche Gebäude, die sich im Besitz des Landes befinden: Sie müssen bereits bis Ende 2025 mit PV-Anlagen ausgestattet werden. Für städtische oder kommunale Gebäude gilt die Pflicht bei Dachsanierungen bereits seit dem 1. Juli 2024. Gewerbeimmobilien und andere Nichtwohngebäude unterliegen der Regelung seit Anfang 2024. Spätestens mit dem Inkrafttreten der Vorschrift bei privaten Dachsanierungen betrifft die Pflicht dann fast alle Immobilieneigentümer in NRW.

Mehr dazu: Wichtige Änderungen ab Januar 2026 bei Heizen, Strom und Photovoltaik

Was gilt bei Neubauten?

Wer seit dem 1. Januar 2025 einen Bauantrag für ein neues Wohngebäude stellt, muss sicherstellen, dass die Dachfläche zu mindestens 30 Prozent mit einer Photovoltaikanlage bedeckt ist. Dabei wird die gesamte Dachfläche zugrunde gelegt, unabhängig davon, ob Teile davon verschattet oder nach Norden ausgerichtet sind.

Zudem schreibt das neue Gesetz ein sogenanntes Optimierungsgebot vor: Bereits bei der Planung von Neubauten soll darauf geachtet werden, dass das Dach möglichst gut für eine PV-Anlage geeignet ist.

Was ab 2026 bei Altbauten gilt

Bei Bestandsgebäuden greift die Pflicht ab dem 1. Januar 2026 – allerdings nur dann, wenn die Dachhaut vollständig erneuert wird. In diesem Fall muss mindestens 30 Prozent der geeigneten Dachfläche mit Solarmodulen belegt werden.

Gerade bei älteren Gebäuden stellt sich jedoch häufig die Frage nach der technischen Umsetzbarkeit. Manche Dachstühle sind statisch nicht in der Lage, das zusätzliche Gewicht einer Photovoltaikanlage zu tragen. In solchen Fällen – sowie bei weiteren Ausnahmen – kann die Solarpflicht entfallen.

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Pauschalregelung für kleinere Wohngebäude

Für kleinere Bestandsgebäude mit bis zu zehn Wohneinheiten gibt es eine vereinfachte Pauschalregelung. Sie erlaubt Eigentümern, die Pflicht mit einer festgelegten Mindestleistung zu erfüllen, anstatt sich an der Dachfläche zu orientieren:

  • 3 kWp bei Ein- und Zweifamilienhäusern
  • 4 kWp bei Häusern mit drei bis fünf Wohneinheiten
  • 8 kWp bei Gebäuden mit sechs bis zehn Wohneinheiten

Diese Leistung kann auch durch gemietete Photovoltaikanlagen oder durch gleichwertige Solarthermie-Anlagen erbracht werden. Ein Stecker-Solargerät – etwa ein sogenanntes Balkonkraftwerk – genügt hingegen nicht.

Wann greift eine Ausnahme von der Solarpflicht?

„Eignet sich eine Dachfläche nicht für die Installation einer PV-Anlage oder ist die Anlage nicht wirtschaftlich, entfällt die Pflicht“, erklärt der Eigentümerverband. Deshalb sieht die Landesbauordnung zahlreiche Ausnahmen vor – und zwar, wenn:

  • das Dach vollständig nach Norden zeigt (nur bei Bestandsgebäuden)
  • keine Anbindung ans öffentliche Stromnetz besteht
  • das Dach aus Glas, Holz, Reet oder anderen ungeeigneten Materialien besteht
  • die Traglast des Daches die zusätzliche Last nicht aufnehmen kann
  • eine Netzverträglichkeitsprüfung den Anschluss ausschließt
  • die Amortisationszeit einer optimal ausgelegten PV-Anlage mehr als 25 Jahre beträgt
  • Zusatzkosten wie für Brandschutz oder Statik mehr als 70 Prozent der eigentlichen PV-Kosten ausmachen

Außerdem können Eigentümer einen Antrag auf Befreiung stellen, wenn die Umsetzung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Finanzierung scheitert. Die Befreiung kann man bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragen.

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