27. Mai 2026, 6:48 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Es passiert immer wieder, Kinder spielen im Garten, plötzlich fliegt der Ball auf das Grundstück nebenan. Oder ein Windstoß hat ein Wäschestück von der Trockenleine zum Nachbarn herübergeweht. Wer dann einfach das anliegende Grundstück betritt, tut dies in der Regel unbefugt. myHOMEBOOK hat sich darüber mit einem Rechtsanwalt aus dem Spezialgebiet Grundstücksrecht unterhalten. Er gibt Auskunft, wer wann haftet.
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Vermutlich wird niemand einfach in den fremden Garten rennen, um einen verlorenen Ball oder ein weggewehtes Wäschestück zu holen. Vorher würde man eher bei den Nachbarn klingeln und um Erlaubnis fragen. Ansonsten nennen Juristen ein solches Vorgehen laut § 123 Strafgesetzbuch (StGB) Hausfriedensbruch.
„Wenn jemand ein Gebäude oder ein Grundstück betritt, ohne dass dies dem Willen des Hausrechtsinhabers entsprechen würde oder auf andere Weise gerechtfertigt wäre, sprechen Juristen vom ‚unbefugten Betreten‘, das strafrechtlich geahndet werden könnte“, erläutert Rechtsanwalt Dennis Rehfeld aus Berlin im Gespräch mit myHOMEBOOK.
Ausnahmen vom Hausfriedensbruch
Wobei es Ausnahmen gibt. Nehmen wir den Fall mit dem Kind, das beim Spielen aus Versehen den Ball auf das Nachbargrundstück geschossen hat. Das Kind ist zwar nicht befugt, das Nachbargrundstück ohne Weiteres zu betreten. Es kann hierfür jedoch nicht belangt werden, wenn es noch keine 14 Jahre alt und daher schuldunfähig ist. Dies folgt aus § 19 StGB. Von daher würden hier nicht die strafrechtlichen Regelungen für den Hausfriedensbruch gelten.
Eine weitere Ausnahme gilt, wenn eine Person von Gesetzes wegen befugt ist, ein fremdes Grundstück oder Gebäude zu betreten. „Das wäre beispielsweise der Fall, wenn die Polizei bei einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Beteiligten einschreitet. Das Betreten durch die Polizei wäre insoweit nicht unbefugt, sondern aufgrund einschlägiger gesetzlicher Regelungen gerechtfertigt“, verdeutlicht der Rechtsanwalt. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Notfallsanitäter, wenn es darum geht, Menschenleben zu retten.
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Kriterien für einen Hausfriedensbruch
Ob ein Hausfriedensbruch nach § 123 StGB tatsächlich vorliegt, dafür ist folgendes Kriterium relevant: Ist das Grundstück offen, so wird das Betreten regelmäßig nicht geahndet, wie der Anwalt berichtet. „Bei befriedetem Besitztum, also wenn Zaun, Mauer, Hecke oder eine andere Absperrung den freien Zutritt verhindern, liegt regelmäßig ein Hausfriedensbruch vor“, betont Rehfeld.
Bei Schäden, die bei einem unbefugten Betreten des Grundstücks passieren können, sind vor allem die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Der Berliner Rechtsanwalt ergänzt: „Betritt jemand widerrechtlich ein fremdes Grundstück und kommt hierbei zu Schaden oder verursacht einen solchen, hat er diesen grundsätzlich selbst zu verantworten oder den Schaden zu ersetzen.“
Verkehrssicherungspflicht & Sorgfalt
Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, bei denen im besagten Einzelfall genau hingeschaut wird. „So eine Situation liegt vor, wenn das Grundstück nach dem Willen des Eigentümers dazu bestimmt ist, von anderen Menschen betreten zu werden und der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass der Grundstückseigentümer einer Pflicht zum Schutz anderer Personen nicht nachgekommen ist“, verdeutlicht Rechtsanwalt Dennis Rehfeld aus Berlin einen solchen Fall.
Juristen sprechen hier von einer Verletzung der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Diese kann zu einer Schadensersatzpflicht des Grundstückeigentümers führen oder zumindest als sogenanntes Mitverschulden berücksichtigt werden. „Der ‚Klassiker‘ wäre hier die unterbliebene Sicherung von vereisten Flächen, also ein Hausbesitzer hat den Gehweg nicht gestreut.“ Gerichte haben in solchen Fällen öfter entschieden, ein Kläger hätte sich langsamer fortbewegen oder einen Alternativweg wählen können. Selbst ein Nichtbetreten wäre eine Möglichkeit gewesen, um einen körperlichen Schaden zu vermeiden.
Apropos körperlicher Schaden. Um sich gegen einen Hausfriedensbruch zur Wehr zu setzen, gelten große Spielräume. Laut dem Anwalt sei es im Rahmen des Notwehrrechts grundsätzlich zulässig, körperliche Gewalt im erforderlichen Umfang gegen die widerrechtlich eingedrungene Person anzuwenden. Dann läge genauso wenig eine Körperverletzung wie eine Schadensersatzpflicht zulasten des Grundstückseigentümers.
Wer also nicht gerade als Polizist, Notfallsanitäter oder Kind unterwegs ist, sollte sich daher tunlichst nicht einfach ohne Erlaubnis in Nachbars Garten umschauen. Ansonsten könnte das unbefugte Betreten neben den juristischen auch handgreifliche Konsequenzen nach sich ziehen.