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Unerlaubte Vermietung an Touristen rechtfertigt Kündigung

Mietrecht

Unerlaubte Vermietung an Touristen rechtfertigt Kündigung

Unerlaubtes Vermieten der Wohnung an Touristen rechtfertigt Kündigung
Wer seine Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters an Touristen vermietet, muss mit der Kündigung rechnenFoto: Getty Images

Ihre Wohnung können Mieter im Prinzip nutzen, wie sie wollen. Allerdings gibt es Grenzen, zum Beispiel bei der Untervermietung. Wer die nicht beachtet, spielt mit der Kündigung.

Mieter dürfen Teile ihrer Wohnung nicht einfach an Touristen untervermieten. Dafür brauchen sie die Erlaubnis der Vermieter. Haben sie diese nicht und es kommt unerlaubt zur Vermietung eines Zimmers an Urlauber, ist eine Kündigung gerechtfertigt, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 63 S 309/19). Dass sich der Reisende verdeckt im Auftrag des Vermieters eingemietet hat, ändert an dem Urteil nichts, wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr 4/2021) des Eigentümerverbands Haus und Grund Berlin berichtet. Denn die Pflichtverletzung des Mieters ist erheblich.

Ein Fall, bei dem eine unerlaubte Vermietung zur Kündigung führte

In dem Fall hatte eine Mieterin ein Zimmer ihrer Fünfzimmerwohnung an Touristen vermietet und dazu auch eine Anzeige in einem Internetportal geschaltet. Die Vermieter mahnten das Verhalten ab. Die Mieterin löschte danach zwar ihr Profil auf der Vermietungsplattform, nahm aber trotzdem eine Touristin auf. Diese handelte allerdings verdeckt im Auftrag der Vermieter. Nach der Abreise der Frau sprachen die Vermieter aufgrund der unerlaubten Vermietung die Kündigung aus, der das Amtsgericht auch stattgab.

Dazu passend: Wann darf man seine Wohnung untervermieten?

Die Mieterin ging in Berufung. Allerdings ohne Erfolg: Das Verhalten der Mieterin sei eine schwere Pflichtverletzung, die eine Kündigung rechtfertige. Das Abmahnschreiben sei eindeutig gewesen. Der Einsatz detektivischer Mittel durch die verdeckte Anmietung sei grundsätzlich zulässig. Ein Hausfriedensbruch durch die Touristin habe nicht stattgefunden. Denn sie habe sich mit Wissen und in Anwesenheit der Mieterin in deren Wohnung aufgehalten.

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