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Ab 1. Oktober

Diese Energiesparmaßnahmen sind jetzt für Mieter und Eigentümer Pflicht

Frau stellt das Themometer ein
Mit einer neuen Verordnung macht die Bundesregierung Energiesparen zur Pflicht Foto: Getty Images
Katharina Regenthal
Redakteurin

30.09.2022, 12:03 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten

Um den Energieverbrauch in Deutschland deutlich zu senken und die Versorgung über den Winter zu sichern, gelten seit dem 1. September Energiesparmaßen – nicht nur in öffentlichen Gebäuden. Zum 1. Oktober kommen weitere Maßnahmen dazu. Wo private Haushalte jetzt zurückstecken müssen.

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Weil über den Winter Gas-Engpässe drohen, will die Bundesregierung den Energieverbrauch nun per Verordnung senken und das Energiesparen zur Pflicht machen. Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (kurz EnSimiMaV) nennt sich das Ganze. Darin enthalten sind zahlreiche Vorschriften zum Energiesparen – sowohl für diese als auch für die nächste Heizperiode. Erste kurzfristige Maßnahmen sind bereits zum 1. September in Kraft getreten und jetzt für sechs Monate gültig. Eine zweite Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen kommt zum 1. Oktober und gilt für zwei Jahre.

Was gilt für private Haushalte?

Die aktuellen Einschränkungen gelten überwiegend für öffentliche Gebäude und Unternehmen – private Haushalte müssen weniger zurückstecken, aber auch bei ihnen gibt es Energieeinsparungen:

Heizen privater Pools

Private Innen- und Außenpools dürfen mit der neuen Verordnung nicht mehr mit Strom oder Gas geheizt werden. Ausnahmen gibt es nur, wenn man den Pool für therapeutische Anwendungen nutzt. Ausgenommen sind außerdem Pools in Freizeiteinrichtungen, Hotels oder Rehazentren.

Auch interessant: Wann Energiesparen gefährlich für die Gesundheit wird

Mieter dürfen weniger heizen

Klauseln in Mietverträgen, die Mieter dazu verpflichten, durch Heizen eine bestimmte Mindesttemperatur in den Räumen sicherzustellen, sind jetzt für sechs Monate ausgesetzt. Heißt, Mieter können jetzt weniger heizen, wenn sie Energie sparen wollen. Sie sind aber weiter dazu verpflichtet, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden vorzubeugen.

Hinweis: Warum man die Raumtemperatur auf keinen Fall zu weit senken sollte, lesen Sie hier.

Informationspflicht für Gasversorger

Kunden müssen vom Gasversorger frühzeitig über Kosten, Energieverbrauch und Einsparungsmöglichkeiten Informationen erhalten. Vermieter haben in dem Fall eine Weiterleitungspflicht und müssen ihren Mietern die Informationen zur Verfügung stellen.

Mittelfristige Maßnahmen zum Energiesparen

Zum 1. Oktober tritt eine weitere Verordnung der Bundesregierung in Kraft, um den Energieverbrauch weiter zu senken. Dann werden auch insbesondere private Gasheizungs-Besitzer in die Pflicht genommen, beim Energiesparen zu unterstützen. Die Regelungen sollen für zwei Jahre gelten.

  • Hydraulischer Abgleich: Die Eigentümer großer Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung durch Erdgas sollen einen hydraulischen Abgleich vornehmen – betroffen sind Wohngebäude ab sechs Parteien sowie Firmen und öffentliche Gebäude ab 1.000 Quadratmeter.
  • Heizungsüberprüfung: Mit der zweiten Verordnung werden Haus- und Wohnungseigentümer, die mit Gas heizen, dazu verpflichtet, innerhalb der nächsten zwei Jahre einen Heizungscheck durchzuführen.
  • Energiesparen in Unternehmen: Unternehmen mit einem Energieverbrauch von 10 Gigawattstunden oder mehr pro Jahr müssen Energieeffizienzmaßnahmen umsetzen. Dazu könnte etwa der Austausch von alter Beleuchtung oder die Optimierung von Arbeitsabläufen zählen.
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Mehr Einschränkungen für Unternehmen, Einzelhandel und öffentliche Gebäude

Die meisten Einschränkungen gelten seit dem 1. September für öffentliche Gebäude, Unternehmen oder auch den Einzelhandel – vor allem sie werden beim Energiesparen in die Pflicht genommen:

Höchsttemperaturen in öffentlichen Gebäuden

Die Büros von öffentlichen Arbeitgebern dürfen eine Raumtemperatur von 19 Grad nicht überschreiten. Werden in den Räumen schwere körperliche Tätigkeiten erledigt, dann liegen die erlaubten Höchsttemperaturen noch niedriger. Flure oder Foyers, große Hallen oder Technikräume darf man gar nicht mehr beheizen. Ausgenommen sind medizinische Einrichtungen, Schulen, Kitas und Pflegeeinrichtungen.

Raumtemperaturen bei privaten Unternehmen

Die 19-Grad-Grenze gilt zwar nicht für private Unternehmen, allerdings sollen auch sie die Möglichkeit bekommen, rechtssicher weniger zu heizen. Die Verordnung schreibt vor, dass die Höchsttemperaturen für Arbeitsräume öffentlicher Gebäude als Mindesttemperatur in gewerblich genutzten Räumen gelten.

Kaltes Händewaschen

In öffentlichen Gebäuden muss man Durchlauferhitzer oder Boiler an Waschbecken ausschalten, wenn man diese überwiegend zum Händewaschen nutzt. Ausnahmen gelten, wenn hygienische Gründe dagegen sprechen – etwa in Kitas, Schulen, Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen. Erwärmt man das Warmwasser zentral, muss man die Temperatur absenken. Allerdings nur so weit, ohne das Risiko von Legionellen im Trinkwasser zu erhöhen.

Keine offenen Ladentüren

Das dauerhafte Offenhalten der Ladentür ist nicht mehr erlaubt – es sei denn, es handelt sich um einen Notausgang oder Fluchtweg.

Beleuchtung von Denkmälern und öffentlichen Gebäuden

Wenn die Beleuchtung rein der Ästhetik dient, muss man sie ausschalten. Ausgenommen sind allerdings kurzzeitige Beleuchtungen, etwa bei Volksfesten oder Kulturveranstaltungen. Sicherheits- und Notfallbeleuchtungen dürfen auch weiter brennen.

Leuchtreklamen

Von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages müssen Leuchtreklamen nun ausgeschaltet sein. Ausnahmen gelten nur, wenn die Leuchtreklamen zum Zwecke der Verkehrssicherheit nötig sind – beispielsweise an Bahnunterführungen oder Bushaltestellen. In diesen Fällen sind sie dann wie Straßenbeleuchtung zu behandeln. Schaufenster im Einzelhandel sind nicht betroffen, da sie zur Sicherheit in den Innenstädten beitragen.

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