Betrug bei der Miete! Warum Sie neue Kontodaten immer prüfen sollten
Nicht jeder Brief muss vom vermeintlichen Vermieter sein Foto: Getty Images
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myHOMEBOOK Redaktion
1. Juli 2026, 17:11 Uhr |
Lesezeit: 2 Minuten
Ein Brief oder eine E-Mail mit der Aufforderung, die Miete künftig auf ein anderes Konto zu überweisen, wirkt oft harmlos. Doch genau hinter solchen Nachrichten kann sich eine perfide Betrugsmasche verbergen. Wer unüberlegt reagiert, riskiert nicht nur einen finanziellen Verlust, sondern im schlimmsten Fall sogar die Kündigung der Wohnung.
Angebliche Angehörige übernehmen plötzlich die Mietangelegenheiten?
Erhalten Mieter die Mitteilung, dass die Miete künftig auf ein neues Konto überwiesen werden soll, ist besondere Vorsicht geboten. Nicht jede solche Aufforderung stammt tatsächlich vom Vermieter.
Betrüger geben sich dabei häufig als nahe Angehörige aus – etwa als Ehefrau oder Tochter des Vermieters. In Schreiben oder E-Mails behaupten sie beispielsweise, der Vermieter befinde sich im Gefängnis oder halte sich für längere Zeit im Ausland auf. Deshalb müssten sie nun die Verwaltung der Mietzahlungen übernehmen. Auf solche Behauptungen sollten sich Mieter nicht verlassen.
„Generell gilt: Mieter sollten immer sorgfältig prüfen, ob eine Zahlungsaufforderung tatsächlich vom berechtigten Empfänger stammt“, rät Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund (DMB). Sicher kann man sich dann sein, wenn der Vermieter die neuen Kontodaten bestätigt. „Mieter, die sich unsicher sind, sollten daher beim Vermieter nachfragen“, empfiehlt Hartmann.
Die Rückfrage sollte ausschließlich über bereits bekannte Kontaktmöglichkeiten erfolgen – etwa über die bisher genutzte Postanschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer des Vermieters beziehungsweise der Hausverwaltung. Die im verdächtigen Schreiben angegebenen Kontaktdaten sollten dagegen nicht verwendet werden.
Warum eine falsche Überweisung gefährlich werden kann
Wird die Miete an eine unberechtigte Person überwiesen, lässt sich das Geld nur dann zurückholen oder die Überweisung stoppen, wenn der Betrag noch nicht dem Empfängerkonto gutgeschrieben wurde. Da beim tatsächlichen Vermieter keine Zahlung eingeht, gilt die Miete rechtlich als nicht bezahlt.
Nach Angaben der Verbraucherzentralen kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn Mieter in zwei aufeinanderfolgenden Monaten mit der vollständigen Miete oder einem erheblichen Teil davon in Verzug geraten. Eine fristlose Kündigung droht außerdem, wenn sich über einen längeren Zeitraum Mietrückstände in Höhe von mindestens zwei vollen Monatsmieten ansammeln.
Mit Material der dpa
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