29. Mai 2026, 17:18 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Ein Meilenstein von vielen Beziehungen ist das Zusammenziehen. Manche Paare suchen dafür eine neue Wohnung, bei manchen zieht auch der eine Partner beim anderen mit in die Wohnung ein. Doch darf der Partner einfach so einziehen? myHOMEBOOK hat mit Anwältin Nicole Mutschke gesprochen. Sie erklärt, was zu tun ist, wenn dieser gemeinsame Schritt ansteht.
Paare, die zusammen in eine neue Wohnung ziehen, lassen sich meist beide direkt in den Mietvertrag schreiben. Doch bei jenen, wo einer in die Wohnung des anderen einzieht, gibt es einiges zu beachten.
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Darf der Partner einfach so einziehen?
Grundsätzlich spricht nichts dagegen, dass der Partner bei einem einzieht, solange der Vermieter informiert wird. Denn laut Paragraf 540 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt der Lebenspartner als dritte Person. Bei unverheirateten Paaren besteht also eine Zustimmungspflicht. Hier kann der Eigentümer oder die Verwaltung entscheiden, ob das Zusammenziehen möglich ist. Ist man verheiratet und der Partner möchte dann hinzuziehen, reicht als Information oft ganz klassisch die Eheurkunde.
Wer gilt als dritte Person, wer nicht?
Der eigene Lebenspartner zählt laut Bürgerlichem Gesetzbuch als dritte Person. Nahe Familienangehörige wie Eltern oder Kinder hingegen nicht. Sie können ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung einziehen, ebenso wie der oben erwähnte Ehepartner.
Wie sollte man vorgehen?
Möchte man, dass der eigene Partner zu einem zieht, rät Rechtsanwältin Nicole Mutschke dazu, der Hausverwaltung oder dem Vermieter eine kurze Mitteilung per E-Mail zukommen zu lassen. Darin sollten der Name des Partners und das geplante Einzugsdatum stehen. Anschließend sollte auf die Zustimmung gewartet werden.
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Was bedeutet ein Auszug nach Trennung für den Mietvertrag?
Aus welchen Gründen kann das Zusammenziehen abgelehnt werden?
Mutschke sagt: „Es gibt nur wenige Fälle, in denen das Zuziehen des Partners nicht gestattet wird. Ausnahmsweise kann eine Weigerung berechtigt sein, wenn die Person beispielsweise bereits mehrfach den Hausfrieden gestört hat oder die Wohnung wäre überbelegt. Nicht ausreichend dagegen wäre, wenn der Vermieter einfach sagt: Ich möchte grundsätzlich keine weiteren Bewohner.“
Übrigens: Was bedeutet eine Überbelegung? Eine Hausverwaltung kann wegen Überbelegung widersprechen, wenn die Wohnung beispielsweise nur für eine Person ausreichend Platz bietet und durch eine weitere zu wenig Raum für angemessene Lebensqualität besteht.
Wenn der Partner unerlaubt einzieht
Was passiert, wenn man den Zuzug der anderen Person nicht meldet? Die Anwältin erklärt: „Wer unerlaubt den Partner einziehen lässt, riskiert im Extremfall mietrechtliche Konsequenzen. Praktisch passiert das wegen des bloßen Einzugs der anderen Person selten. In aller Regel fordert der Vermieter erst einmal zur Beantragung der Zustimmung auf. Wird das vom Mieter ignoriert, kommen eine Abmahnung und möglicherweise eine Kündigung in Betracht.“
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Der Partner ist eingezogen – Aufnahme in den Mietvertrag?
Laut Anwältin kann es sinnvoll sein, den Partner nach Zuzug auch in den Mietvertrag aufnehmen zu lassen. So erhält dieser im Rahmen des Vertrages auch eigene Rechte und im Fall der Fälle haften auch beide gemeinsam für Mietschulden.
Kommt es zu einer Trennung, kann diese Aufnahme in den Mietvertrag laut Mutschke auch hinderlich werden. Dann kann sich der Partner nämlich nicht ohne Weiteres wieder aus dem Mietvertrag lösen lassen. In diesem Fall muss geklärt werden, wer die Wohnung übernimmt, und auch dies muss mit der Hausverwaltung besprochen werden. Denn ein bloßer Auszug eines der beiden Partner entbindet diesen nicht von seiner Pflicht, die Miete zu zahlen.