20. August 2026, 6:46 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Ein Baugerüst vor dem Fenster kann für Einbrecher zur bequemen Aufstiegshilfe werden. Für die Bewohner stellt sich im Falle eines Einbruchs oft die Frage, wer für die Schäden aufkommt: Hausratversicherung, Vermieter, Eigentümergemeinschaft oder Gerüstbauer? Anwältin Nicole Mutschke hat die Antwort.
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Wer haftet nach einem Einbruch über das Baugerüst?
„Zunächst haftet der Einbrecher selbst“, erklärt Anwältin Nicole Mutschke. Doch weil die Täter häufig nicht gefasst werden, hilft diese Feststellung den Betroffenen in der Praxis oft wenig. Für gestohlenen oder beschädigten Hausrat ist deshalb in der Regel die Hausratversicherung der wichtigste Ansprechpartner. Anders sieht es bei Schäden am Gebäude aus. Werden etwa Fenster, Türen oder andere Gebäudeteile beschädigt, muss sich grundsätzlich der Eigentümer um deren Beseitigung kümmern.
Eine automatische Haftung des Vermieters oder Gerüstbauers gegenüber dem Bewohner folgt daraus allerdings nicht. „Vermieter, Eigentümergemeinschaft oder Gerüstbauer haften für weitere Schäden nur, wenn sie eine konkrete Sicherungspflicht schuldhaft verletzt haben“, so Mutschke.
Welche Sicherungen sind vorgeschrieben?
Einen festen gesetzlichen Katalog für die Sicherung von Baugerüsten gibt es laut der Anwältin nicht. Welche Maßnahmen nötig sind, hängt von der jeweiligen Situation ab. Denkbar sind gesicherte Gerüstzugänge, erschwerte Leiteraufstiege, geschlossene Türen, Beleuchtung und regelmäßige Kontrollen.
„Eigentümer und Vermieter müssen notwendige Maßnahmen organisieren und die Bewohner über besondere Risiken informieren“, weiß Nicole Mutschke. Der Gerüstbauer ist für den fachgerechten Aufbau und vereinbarte Zugangssicherungen verantwortlich. Eine absolute Einbruchssicherheit muss allerdings niemand garantieren.
Wann haften Vermieter oder Eigentümergemeinschaft?
Eine Haftung von Vermietern oder Eigentümergemeinschaften kommt infrage, wenn erkennbare Sicherheitslücken nicht ausreichend beseitigt oder abgesichert wurden. Finden Arbeiten am Gemeinschaftseigentum statt, etwa an der Fassade oder im Treppenhaus, liegt die Verantwortung in der Regel bei der Eigentümergemeinschaft. Darüber hinaus treffen auch Vermieter Schutz- und Fürsorgepflichten gegenüber ihren Mietern. Schadenersatzansprüche bestehen jedoch nur dann, wenn sich nachweisen lässt, dass ein Sicherheitsmangel den Einbruch über das Baugerüst erst ermöglicht oder zumindest deutlich begünstigt hat.
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Muss ich als Mieter das Gerüst meiner Versicherung melden?
Ob ein Gerüst der Hausratversicherung gemeldet werden muss, hängt von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab, erklärt die Anwältin.
Eine fehlende Meldung bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die Versicherung nicht zahlen muss: „Eine Kürzung oder Ablehnung kommt nur in Betracht, wenn das Gerüst meldepflichtig war und für den Einbruch oder die Höhe des Schadens eine Rolle spielte.“
Ist ein Gerüst eine Gefahrerhöhung?
Ein Gerüst kann eine sogenannte Gefahrerhöhung darstellen, wenn es Einbrechern den Zugang zu Fenstern oder Balkonen deutlich erleichtert. „Ob das tatsächlich der Fall ist, hängt von der Lage, der Dauer und den vorhandenen Sicherungen ab“, so Mutschke. Eine mögliche Folge kann eine Meldepflicht gegenüber der Versicherung sein.
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Wie früh muss der Vermieter informieren?
Wird für eine Modernisierungsmaßnahme ein Gerüst aufgestellt, müssen Mieter in der Regel mindestens drei Monate im Voraus informiert werden. Bei reinen Instandsetzungs- oder Reparaturarbeiten gelten hingegen keine festen gesetzlichen Fristen.
Entscheidend ist, wie stark die Arbeiten in den Alltag der Bewohner eingreifen. Müssen beispielsweise Balkone freigeräumt werden oder benötigen Handwerker Zugang zur Wohnung, ist ein entsprechend längerer Vorlauf erforderlich. „Bei dringenden Reparaturen darf die Ankündigung kurzfristiger erfolgen oder ausnahmsweise ganz entfallen“, verrät Nicole Mutschke.
Das können Bewohner beachten
Wer ein Gerüst vor der Wohnung entdeckt, sollte zunächst prüfen, ob die eigene Hausratversicherung eine Meldung verlangt. Im Zweifel schafft eine kurze schriftliche Anfrage beim Versicherer Klarheit.
Über das Gerüst erreichbare Fenster und Balkontüren sollten bei Abwesenheit vollständig geschlossen werden. „Steht das Fenster in Kippstellung, könnte das als grob fahrlässig bewertet werden und zu einer Kürzung führen“, warnt die Anwältin. Bei leicht zugänglichen Fenstern, blickdichten Planen oder unzureichend gesicherten Gerüstzugängen sollten Bewohner Vermieter oder Hausverwaltung auf das Risiko hinweisen.
Kommt es zum Einbruch über ein Baugerüst, sollten Betroffene die Polizei und ihre Versicherung informieren und die Schäden dokumentieren. Ob zusätzlich Ansprüche gegen Vermieter, Eigentümergemeinschaft oder Gerüstbauer bestehen, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob eine konkrete Sicherungspflicht verletzt wurde und ob genau dieser Mangel den Einbruch „ermöglicht oder wesentlich erleichtert hat“.