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Immobilien

Grundbuchauszug beantragen – Tipps und Kosten im Überblick

Grundstücke von oben
Im Grundbuchauszug findet man Informationen über die jeweiligen eingetragenen Grundstücke vor Foto: Getty Images
Janina Mild Autorin

28.02.2022, 16:59 Uhr | Lesezeit: 6 Minuten

Wer ein Haus verkaufen möchte oder eine Immobilie geerbt hat, braucht für die Übertragung des Grundstückes einen Grundbuchauszug. Doch wie genau funktioniert die Beantragung? Und hat wirklich jeder die Berechtigung, einen Grundbuchauszug anzufordern? Wir zeigen übersichtlich, was man alles zum Thema wissen sollte.

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Der Grundbuchauszug ist Teil des Grundbuches, in dem alle Grundstücke einer Gemeinde aufgeführt sind. Mit einem offiziellen Grundbuchauszug können sich Eigentümer einer Immobilie als solche ausweisen. Hier sind alle gesammelten Daten über den betreffenden Grund, die darauf gebauten Immobilien sowie die jeweiligen Eigentumsverhältnisse verzeichnet. Auch eingetragene Rechte, Grundschulden oder Nießbrauch sind im Grundbuch nachzulesen.

Woraus besteht ein Grundbuchauszug?

Der Grundbuchauszug besteht aus mehreren Bereichen und gibt somit umfangreich Auskunft über alle rechtlichen Gegebenheiten. Das Bestandsverzeichnis macht Angaben zu Flur und Flurstück, der Gemarkung, der Lage (Adresse), der Größe sowie zur Nutzungsart. Die erste Abteilung bezieht sich auf den Eigentümer des Grundstücks sowie die Änderungen der Eigentumsverhältnisse. Aus diesem Grund gilt auch ein Auszug von diesem Bereich als ausreichender Beleg für die Eigentümerschaft – zum Beispiel im Falle eines Verkaufs oder einer Erbschaft.

Die zweite Abteilung führt alle Lasten und Beschränkungen, zum Beispiel Wohn- und Nutzungsrechte, Grunddienstbarkeiten oder Vorkaufsrechte sowie Insolvenzen oder Zwangsversteigerungen auf. In der dritten Abteilung sind Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden vermerkt, welche das Grundstück belasten.

Passend dazu: Welche Folgen haben Baulasten für Bauherren?

Wann wird ein Grundbuchauszug benötigt?

Die Beantragung eines Grundbuchauszugs mit berechtigtem Interesse ist relativ unkompliziert. Zu diesen berechtigten Gründen gehört etwa der Verkauf eines Grundstücks oder einer Immobilie. Dann brauchen sowohl der bisherige Eigentümer als auch der Käufer einen solchen Auszug: Der Verkäufer, um sich als Eigentümer auszuweisen und der Käufer, um sich ein Bild von den Rechten und Belastungen zu machen. Der Notar benötigt diese Information ebenfalls für die Vorbereitung des Kaufvertrages.

Auch bei der Finanzierung einer Immobilie ist die Vorlage eines Grundbuchauszugs notwendig, da der Kredit in der Regel über die eingetragene Grundschuld abgesichert wird. Im Falle einer Erbschaft ist ein Grundbuchauszug ebenfalls ein wichtiges Dokument zur Übertragung des Besitzes und sichert zudem die Erben vor teuren Überraschungen ab.

Ein Fall, der leider ebenfalls häufig vorkommt und eines Grundbuchauszuges bedarf, ist eine Rechtsstreitigkeit, wie unter anderem eine Scheidung. Auch hier gibt der Auszug Auskunft über die Gesamtverhältnisse und macht insbesondere die Berechnung des Zugewinnausgleichs möglich.

Wer kann einen Grundbuchauszug beantragen?

Nicht jeder kann einen Grundbuchauszug für ein bestimmtes Grundstück oder eine beliebige Immobilie anfordern. Das Recht auf Einblick in ein so privates Dokument haben ausschließlich Personen mit berechtigtem Interesse. Dazu gehören:

  • Besitzer und bevollmächtigte Personen
  • Erben
  • Mieter einer Immobilie
  • Potenzielle Käufer
  • Immobilienmakler
  • Behörden

Grundbuchauszug anfordern – so geht’s

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, als berechtigte Person einen Grundbuchauszug anzufordern. Je nach Bedarf kann sich eine andere Art der Beantragung anbieten.

1. Persönliche Beantragung

Die persönliche Beantragung beim zuständigen Amtsgericht oder Grundbuchamt gehört zu den sichersten Varianten, da hier auch in Problemfällen immer Hilfestellung geleistet werden kann. Entscheidet man sich für diese Möglichkeit, sollte man Personalausweis und eine aktuelle Meldebescheinigung griffbereit haben. Können keine Besitzverhältnisse zum jeweiligen Grundstück oder der Immobilie nachgewiesen werden, benötigt das Amt eine Bestätigung über das berechtigte Interesse, also zum Beispiel einen Kaufvertrag oder einen Mietvertrag.

2. Schriftliche Beantragung

Eine schriftliche Beantragung beim zuständigen Amtsgericht oder Grundbuchamt wurde in den vergangenen Jahren immer häufiger in Anspruch genommen. Hier ist es wichtig, alle persönlichen Angaben – zum Beispiel in Form einer Ausweiskopie – sowie die eigene Blattnummer und den Grundbuchbezirk mitzusenden. Auch in diesem Fall muss natürlich ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden.

3. Beantragung beim Notar

Einen Grundbuchauszug über einen Notar in Auftrag zu geben, ist in vielen Fällen sinnvoll. Zum Beispiel, wenn dieser ohnehin mit dem anstehenden Verkauf oder Kauf betraut ist und über die Besitzverhältnisse Bescheid weiß. Einen fremden Notar mit einem Grundbuchauszug zu beauftragen ist eher unüblich. Hier bietet sich dann der persönliche Gang zum Amtsgericht oder Grundbuchamt an.

4. Online-Beantragung

Die Online-Beantragung ist zwar für Privatpersonen bisher nicht möglich, doch Notaren und Immobilienmaklern steht diese Möglichkeit in den meisten Bundesländern offen. Durch die Online-Übertragung der Daten kann der Grundbuchauszug schneller vorliegen, was natürlich gerade bei dringlichen Angelegenheiten einen klaren Vorteil darstellt.

Mehr zum Thema

Beglaubigter oder unbeglaubigter Auszug – wo liegt der Unterschied?

Brauche ich einen beglaubigten oder einen unbeglaubigten Grundbuchauszug? Diese Frage stellen sich wohl viele Käufer, Verkäufer und Erben einer Immobilie oder eines Grundstücks. Die Antwort ist davon abhängig, wofür man die Abschrift benötigt.

Braucht man lediglich eine Kopie für die eigenen Unterlagen, genügt ein unbeglaubigter Grundbuchauszug. Um eine Immobilie zu kaufen, zu verkaufen oder zu finanzieren, wird dagegen eine beglaubigte Variante benötigt, die maximal 6 Monate alt sein darf. Die Kosten des Grundbuchauszugs sind durch das Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt. Demnach fällt bei einem unbeglaubigten Grundbuchauszug beim Amtsgericht eine Gebühr von 10 Euro an, während ein beglaubigter Auszug 20 Euro kostet. Auch bei einem Notar oder Makler werden meist diese Preise fällig.

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