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Was bei Katzenklappe und Katzennetz in der Mietwohnung erlaubt ist

Katze Balkon
Wer den Balkon für seine Katze sichern möchte, sollte vorher einiges beachten Foto: Getty Images
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myHOMEBOOK Redaktion

6. Juli 2026, 7:01 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Wer seiner Katze sicheren Zugang nach draußen ermöglichen möchte, stößt in einer Mietwohnung schnell auf rechtliche Grenzen. Viele praktische Lösungen für Balkon oder Garten sind nicht ohne Weiteres zulässig. Welche Maßnahmen der Zustimmung des Vermieters bedürfen, wann Ausnahmen möglich sind und welche Rechte Katzenhalter haben, erläutern Experten.

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Katzenklappe gilt aus bauliche Veränderung

Für viele Katzenhalter mit Garten ist eine Katzenklappe eine komfortable Möglichkeit, ihrem Tier selbstständigen Freigang zu ermöglichen. In einer Mietwohnung ist ihr Einbau jedoch nicht ohne Zustimmung des Vermieters erlaubt.

„Da eine solche Maßnahme in der Regel irreversible Eingriffe in die Wohnungstür oder Außenwand erforderlich macht, bedarf die Anbringung einer Katzenklappe stets der Genehmigung des Vermieters“, erklärt der auf Tierrecht spezialisierte Rechtsanwalt Andreas Ackenheil.

Der Grund: Eine Katzenklappe wird rechtlich als bauliche Veränderung der Mietsache eingestuft. Vermieter dürfen die Erlaubnis verweigern, wenn sie Sicherheitsbedenken haben oder Nachteile für die spätere Vermietung der Immobilie befürchten.

Auch interessant: So wird der Balkon sicher für Katzen

Wird die Katzenklappe dennoch ohne Zustimmung eingebaut, kann der Vermieter den Rückbau verlangen. Wie Anja Franz vom Mieterverein München e.V. gegenüber myHOMEBOOK erläutert, muss der Mieter den ursprünglichen Zustand der Tür wiederherstellen. Gelingt das nicht, kann der Vermieter unter Umständen sogar den Einbau einer neuen Tür verlangen.

Wann eine Balkontreppe infrage kommt

Wird der Einbau einer Katzenklappe nicht genehmigt, kann eine Balkontreppe eine Alternative sein. Dabei handelt es sich meist um eine Rampe, über die die Katze den Balkon verlassen und wieder erreichen kann. Wer keinen Balkon hat, kann manche Modelle auch an einem Fenster befestigen.

Ob dafür eine Genehmigung erforderlich ist, hängt von der jeweiligen Konstruktion ab. Lässt sich die Treppe ohne Eingriffe montieren und später rückstandslos entfernen, ist eine Zustimmung des Vermieters grundsätzlich nicht erforderlich – vorausgesetzt, sie stellt kein Sicherheitsrisiko dar und beeinträchtigt das Erscheinungsbild der Fassade nicht. Um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt sich dennoch eine vorherige Abstimmung mit dem Vermieter.

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Das gilt für Mieter bei Katzennetzen auf dem Balkon

Ein Katzennetz sorgt dafür, dass Katzen den Balkon sicher nutzen können. Allerdings kommt es auch hier auf die konkrete Ausführung an. „Sofern das Katzennetz von außen sichtbar ist, darf der Vermieter die Anbringung untersagen, um das Erscheinungsbild der Fassade zu bewahren“, so Ackenheil.

Dass es Ausnahmen geben kann, zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart aus dem Jahr 2008. Demnach kann ein abnehmbares Katzennetz zulässig sein, wenn es sich lediglich um eine „maßvolle Änderung“ handelt, die Haustierhaltern zugutekommt. Voraussetzung ist, dass das Netz beim Auszug vollständig entfernt werden kann und keine dauerhaften Spuren hinterlässt. Für Balkontreppen gelten vergleichbare Grundsätze.

Freigängerkatzen dürfen Nachbargrundstücke betreten

Vor jeder baulichen Veränderung sollten Mieter die Zustimmung ihres Vermieters einholen. Ohne Genehmigung können bei Katzenklappen, Balkontreppen oder Katzennetzen rechtliche Konsequenzen drohen. Gleichzeitig müssen Vermieter bestimmte Veränderungen dulden, wenn sie keine bleibenden Schäden verursachen und sich rückstandslos entfernen lassen.

Wer seiner Katze Freigang ermöglicht, sollte außerdem bedenken, dass die Tiere häufig auch benachbarte Grundstücke aufsuchen. Nach der Rechtsprechung ist dies grundsätzlich hinzunehmen. „Freigängerkatzen durchstreifen ein großes Revier. Diesen Freiraum gesteht ihnen auch die Rechtsprechung zu“, erklärt Ackenheil. Voraussetzung ist allerdings, dass die Tiere im Garten der Nachbarn keine bleibenden Schäden verursachen. Andernfalls können Nachbarn Ansprüche geltend machen.

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