Darf mir der Nachbar aus Angst vor Lärm eine Klimaanlage verbieten?
Eine Klimaanlage – hier außen an der Fassade angebracht – kann schon mal Lärm verursachen. Aber darf sie deshalb von Nachbarn verboten werden? Foto: Getty Images / LordRunar
Eine Klimaanlage kann im Betrieb schon mal Geräusche von sich geben. Aber darf man deshalb einem Miteigentümer in einer Eigentümergemeinschaft die Installation verbieten? Darüber hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden.
Was tun, wenn man den Einbau einer Klimaanlage plant, Nachbarn sich aber um eine Belästigung durch den möglichen Lärm sorgen? Der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 105/24) hat entschieden, dass bloße Befürchtungen über möglichen Lärm durch eine Klimaanlage keinen Grund darstellen, einen genehmigten WEG-Beschluss anzufechten. Das BGH-Urteil schafft Klarheit – und dürfte viele Eigentümergemeinschaften aufhorchen lassen.
Klimaanlage trotz Sorge um Lärm erlaubt
Wenn Wohnungseigentümer eine Klimaanlage fest installieren möchten, benötigen sie dafür die Zustimmung der Gemeinschaft. Denn das Gerät ist meist an der Außenfassade angebracht und betrifft somit das gemeinschaftliche Eigentum, insbesondere die äußere Gestaltung des Gebäudes.
Erteilt die Mehrheit der Wohnungseigentümer ihre Zustimmung, können einzelne Mitglieder rechtlich gegen den Beschluss vorgehen, wenn sie sich dadurch unangemessen benachteiligt fühlen. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch klar, dass sich solche Einwände ausschließlich auf die bauliche Veränderung selbst beziehen müssen. Dazu zählt etwa die optische Veränderung der Fassade. Befürchtete Lärmbelastungen durch den Betrieb der Klimaanlage dürfen bei der Anfechtung keine Rolle spielen, entschied das Gericht in seinem Urteil. Auf das Urteil verweist auch der Eigentümerverband Wohnen im Eigentum (WiE).
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass Miteigentümer später auftretende Lärmbelästigungen einfach dulden müssen. Stellt sich nach dem Einbau heraus, dass die Anlage tatsächlich störende Geräusche verursacht, lassen sich direkt Ansprüche gegen die Verursacher geltend machen. Dies umfasst etwa Forderungen nach technischen Maßnahmen zur Lärmminderung.
„Das Urteil ist positiv zu sehen“, sagt WiE-Vorständin Sandra von Möller. „Wohnungseigentümer müssen – wenn sie Sorge vor einer Beeinträchtigung durch ein Klimagerät haben – nicht den Beschluss anfechten, sondern können sich auch später noch direkt gegen Störungen wehren, falls diese tatsächlich auftreten.“ Dadurch würden bauliche Vorhaben nicht vorschnell blockiert – insbesondere, wenn die Einwände rein auf spekulativen Befürchtungen beruhen.
Mit Material der dpa
Sie haben erfolgreich Ihre Einwilligung in die Nutzung unseres Angebots mit Tracking und Cookies widerrufen.
Damit entfallen alle Einwilligungen, die Sie zuvor über den (Cookie-) Einwilligungsbanner bzw. über den
Privacy-Manager erteilt haben. Sie können sich jetzt erneut zwischen dem Pur-Abo und der Nutzung mit
Tracking und Cookies entscheiden.
Bitte beachten Sie, dass dieser Widerruf aus technischen Gründen keine Wirksamkeit für sonstige
Einwilligungen (z.B. in den Empfang von Newslettern) entfalten kann. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an
datenschutz@axelspringer.de.