1. September 2026, 6:51 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten
Für die meisten Haushalte, gehört der Kühlschrank zu den Geräten, die mehrmals täglich im Einsatz sind. Umso ärgerlicher ist es, wenn er schon wenige Wochen oder Monate nach dem Kauf kaputtgeht. Doch Verbraucherinnen und Verbraucher müssen einen Defekt nicht einfach hinnehmen. Welche Rechte Käufer haben und wann sie Reparatur, Austausch oder sogar ihr Geld zurückfordern können, erklärt myHOMEBOOK gemeinsam mit einer Anwältin.
Ein neuer Kühlschrank ist oft eine größere Anschaffung. Funktioniert das Gerät schon nach kurzer Zeit nicht mehr richtig oder fällt es komplett aus, stellt sich schnell die Frage: Wer ist verantwortlich und welche Ansprüche haben Käufer? Grundsätzlich schützt das gesetzliche Gewährleistungsrecht Verbraucher vor solchen Fällen.
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Zunächst Anspruch auf Reparatur oder Austausch
Geht ein Kühlschrank wenige Wochen oder Monate nach dem Kauf kaputt, können Käufer zunächst verlangen, dass der Mangel behoben wird. „Im ersten Schritt können Verbraucher grundsätzlich wählen, ob der Händler den Kühlschrank kostenlos repariert oder ein mangelfreies Ersatzgerät liefert“, erklärt Rechtsanwältin Nicole Mutschke gegenüber myHOMEBOOK.
Allerdings kann der Händler die gewünschte Lösung ablehnen, wenn sie unmöglich ist oder im Vergleich zur Alternative mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Erst wenn die Mängelbeseitigung scheitert oder verweigert wird, kommen weitere Rechte wie eine Kaufpreisminderung oder der Rücktritt vom Kaufvertrag infrage.
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Gewährleistung und Garantie sind nicht das Gleiche
Viele Verbraucher sprechen von „Garantie“, wenn ein Elektrogerät kaputtgeht. Tatsächlich ist die gesetzliche Gewährleistung jedoch etwas anderes. Sie verpflichtet den Verkäufer dazu, dafür einzustehen, dass die Ware bei der Übergabe mangelfrei war.
Die Gewährleistung gilt bei Neuware grundsätzlich zwei Jahre lang. Eine Garantie hingegen ist eine freiwillige Zusatzleistung, die häufig vom Hersteller angeboten wird. Welche Leistungen sie umfasst und wie lange sie gilt, hängt von den jeweiligen Garantiebedingungen ab.
Seit dem 23. Juli 2026 gibt es zudem ein gesetzliches Recht auf Reparatur gegenüber dem Hersteller für bestimmte Produkte, darunter auch Kühlschränke. Dieses gilt allerdings vor allem dann, wenn keine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer mehr bestehen, erklärt die Anwältin.
Händler oder Hersteller: Wer ist der richtige Ansprechpartner?
Bei einem Defekt sollten sich Käufer grundsätzlich zuerst an den Händler wenden, bei dem sie das Gerät gekauft haben. Denn ihm gegenüber bestehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. „Der Händler muss dafür einstehen, dass das Gerät bei Übergabe mangelfrei ist“, so Mutschke.
Ansprüche gegenüber dem Hersteller bestehen dagegen nur dann, wenn dieser eine Garantie übernommen hat oder das neue gesetzliche Reparaturrecht eingreift. Verbraucher sollten sich deshalb nicht vorschnell vom Händler an den Hersteller verweisen lassen, empfiehlt die Anwältin.
Nach einem Jahr wird die Beweisführung schwieriger
Eine wichtige Rolle spielt der Zeitpunkt, zu dem der Defekt auftritt. Zeigt sich der Fehler innerhalb der ersten zwölf Monate nach dem Kauf, gilt eine günstige Regel für den Verbraucher. Es wird nämlich grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestand. Tritt der Defekt erst später auf, müssen Käufer im Streitfall nachweisen, dass die Ursache bereits beim Kauf vorhanden war. Das kann deutlich schwieriger sein und unter Umständen ein Gutachten erforderlich machen.
Wann gibt es das Geld zurück?
Viele Verbraucher möchten bei einem Defekt sofort vom Kauf zurücktreten und ihr Geld zurückerhalten. Das ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich.
Zunächst muss der Händler die Gelegenheit bekommen, den Mangel durch Reparatur oder Austausch zu beheben. Reagiert er nicht, verweigert er eine erneute Instandsetzung oder bleibt der Kühlschrank auch nach einem Reparaturversuch mangelhaft, können Käufer unter Umständen vom Vertrag zurücktreten.
Eine feste Regel, wonach der Händler immer zwei Reparaturversuche erhalten muss, gibt es laut Mutschke nicht. Schon nach einer erfolglosen Reparatur kann ein Rücktritt möglich sein. Ob ein weiterer Versuch zumutbar ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
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Diese Unterlagen sollten Käufer aufbewahren
Wer seine Ansprüche durchsetzen möchte, sollte wichtige Nachweise sorgfältig aufbewahren. Dazu gehören insbesondere:
- Die Rechnung oder der Kassenbon
- Die Bestellbestätigung oder der Zahlungsnachweis
- Fotos des Defekts
- Schriftverkehr mit Händler oder Hersteller
Die Originalverpackung wird für Gewährleistungsansprüche dagegen nicht benötigt.
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Was tun, wenn der Händler nicht reagiert?
Verbraucher sollten einen Mangel möglichst frühzeitig und schriftlich melden. Empfehlenswert ist eine nachweisbare Kontaktaufnahme, etwa per Einwurf-Einschreiben oder E-Mail.
Nicole Mutschke rät dazu, den Defekt mit Fotos zu dokumentieren und dem Händler ausdrücklich mitzuteilen, ob eine Reparatur oder ein Austauschgerät gewünscht wird. Außerdem sollte eine angemessene Frist gesetzt werden.
Reagiert der Händler trotzdem nicht oder lehnt die Reklamation ab, können Betroffene den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären oder den Kaufpreis mindern. Bei teuren Geräten oder komplizierten Streitfällen kann zudem die Verbraucherzentrale oder rechtlicher Beistand helfen.
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Wer zahlt Transport und Einbau?
Müssen berechtigte Gewährleistungsansprüche erfüllt werden, trägt der Händler die notwendigen Kosten. Dazu zählen nicht nur die Reparatur selbst, sondern auch Transport, Abholung sowie erforderliche Aus- und Einbauarbeiten.
Anders sieht es beim neuen gesetzlichen Reparaturrecht gegenüber dem Hersteller aus, erklärt Nicole Mutschke. In diesem Fall darf der Hersteller erneut Geld für die Reparatur verlangen. Allerdings muss der Preis angemessen ausgelegt sein.