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Steigen meine Heizkosten, wenn mein Nachbar nicht heizt?

Nachgefragt

Steigen meine Heizkosten, wenn mein Nachbar nicht heizt?

leere Wohnung
Kann eine leere Nachbarwohnung wirklich dafür sorgen, dass die eigenen Heizkosten steigen?Foto: Getty Images

In Zeiten der Energiekrise versuchen viele Menschen insbesondere beim Heizen zu sparen. Aber was ist, wenn die Wohnung unter einem leer steht oder der Nachbar nur wenig heizt? Heizt man dann mit und hat automatisch höhere Heizkosten?

Jeder hat ein anderes Wärmeempfinden. Die einen brauchen es in der Wohnung warm und muckelig, um nicht zu frieren – andere dagegen kommen auch bei niedrigeren Temperaturen gut zurecht. Aber wie stark wirkt sich das Heizverhalten des Nachbarn eigentlich auf die eigene Wohnung aus? Steigen die eigenen Heizkosten an, wenn in der Nachbarwohnung unter, über oder neben einem die Heizung nur gering oder gar nicht läuft? Und was ist, wenn eine Wohnung leer steht? myHOMEBOOK hat bei einem Experten nachgefragt.

Welche Auswirkungen eine kalte Nachbarwohnung hat

Heizt der Nachbar nicht oder deutlich weniger als man selbst, dann heizt man automatisch für die andere Wohnung mit. Im Umkehrschluss bedeutet das auch: Bleibt die Heizung in der Nachbarwohnung aus oder ist selten an, dann steigen die eigenen Heizkosten – zumindest dann, wenn die Heizkosten nicht auf alle Parteien aufgeteilt werden, wie es häufig beim Wasserverbrauch der Fall ist.

Warum Nachbarn im Idealfall zusammen heizen sollten

Damit der eine Nachbar nicht für den anderen mit heizt, müssen beide in etwa auf die gleiche Temperatur kommen. Das liegt an den sogenannten Transmissionswärmeverlusten. „Das sind die Wärmeverluste, die durch Wände oder Fenster gehen. Transmissionswärmeverluste treten immer dann auf, wenn es eine Temperaturdifferenz vor oder hinter der Wand gibt“, erklärt Matthias Wagnitz vom Zentralverband Sanitär Heizung Klima gegenüber myHOMEBOOK.

Das bedeutet: Wenn man zwei gleich temperierte Räume hat, dann „fließt“ dazwischen auch keine Wärme. „Habe ich aber einen niedriger temperierten Raum, zum Beispiel 15 Grad bei runter gedrehten Thermostatventilen, dann fließt zwischen dem Raum mit 20 Grad und dem mit 15 Grad Wärme über die gemeinsame Innenwand“, so Wagnitz.

Zwar ist dann die Differenz im Vergleich zum Wärmeverlust über die Außenwand bei kalten Außentemperaturen relativ gering – doch diese sind in der Regel gedämmt. Innenwände im Normalfall dagegen nicht. Das könne bei den Heizkosten über das Jahr daher relativ viel werden, so der Experte.

Hat man Anspruch auf Mietminderung bei Wohnungsleerstand?

Steht die Nachbarwohnung leer und die Heizungen sind aus, heizt man für diese ebenfalls mit – auf eigene Kosten. Was viele als unfair empfinden, ist aber dennoch kein Grund für eine Mietminderung. Das hat Amtsgericht Frankfurt Oder bereits im Jahr 2004 entschieden. In dem Fall (Az.: 25C 1002/04) hatte ein Bewohner seine Miete gemindert, da die Wohnung über ihm den ganzen Winter lang leer stand. Aufgrund dessen musste er wesentlich mehr heizen als im Vorjahr, als die Wohnung noch bewohnt war. Der Mieter begründete dies damit, dass die Wände der leerstehenden Wohnung ausgekühlt seien und dadurch höhere Heizkosten habe.

Der Vermieter klagte dagegen – und bekam Recht. Das Gericht urteilte, dass ein Mieter keinen Anspruch darauf haben könne, dass die Wohnung unter, über und neben ihm bewohnt und damit auch beheizt sei. Es gehöre zum normalen Lebensrisiko eines Mieters, wenn in einem Mietshaus Wohnungsleerstand herrsche oder es zu einer natürlichen Fluktuation komme. Die höheren Heizkosten würden zudem die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung nicht beeinträchtigen – und deshalb auch keine Mietminderung möglich.

Wichtig für Mieter: Zwar haben Mieter keinen Anspruch auf Mietminderung, wenn die Nachbarwohnung nicht beheizt wird und so höhere Heizkosten entstehen. Bei der Heizkostenabrechnung darf der Vermieter aber die Grundkosten nicht nur auf die vermieteten Wohnungen verteilen. Auch in der leeren Wohnung müssen die Heizkostenverteiler abgelesen werden. Sollte Verbrauch entstanden sein, trägt der Vermieter die Kosten, so der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 137/03).

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