8. März 2026, 5:58 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Wenn der Schnee geschmolzen ist und die Temperaturen steigen, bleibt oft eine feine Schicht aus Sand, Splitt oder Granulat auf Gehwegen und Straßen zurück. Was im Winter für Sicherheit sorgt, wird im Frühjahr schnell zur Stolperfalle – oder landet unangenehm im Schuh. Doch wer ist eigentlich dafür verantwortlich, das Streugut wieder zu entfernen? Und wohin damit?
Was die örtlichen Satzungen regeln
Ob Eigentümer oder Mieter das Streugut vor dem Grundstück beseitigen müssen, richtet sich nach den kommunalen Bestimmungen. „Maßgeblich sind die Regelungen der jeweils örtlichen Straßenreinigungs- oder Abfallsatzung“, erklärt ein Sprecher vom Verband kommunaler Unternehmen (VKU) auf myHOMEBOOK-Anfrage.
Das bedeutet: Es gibt keine bundesweit einheitliche Vorschrift. Vielmehr legen Städte und Gemeinden in ihren Straßenreinigungs- oder Abfallsatzungen fest, wer für die Reinigung zuständig ist und welche Fristen gelten.
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Wann man das Streugut entfernen muss
Entscheidend ist vor allem die Wetterlage. „Entfernt werden muss das Streugut, sobald nicht mehr mit winterlichen Witterungsverhältnissen, also Schnee oder Eis, zu rechnen ist“, stellt der Sprecher klar. Solange weiterhin Frost, Schnee oder Glätte drohen, darf das Material liegenbleiben.
Mehr noch: Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Belassen des Streuguts auf Gehwegen aus Gründen der Unfallprävention sogar „ausdrücklich erwünscht“. Erst wenn keine winterlichen Bedingungen mehr zu erwarten sind, greift die Reinigungspflicht.
„Eine bundesweit einheitliche Frist gibt es nicht“, heißt es seitens des VKU. „Die konkreten Vorgaben, etwa zu Reinigungspflichten oder Zeiträumen, finden sich in den örtlichen Straßenreinigungs- oder Abfallsatzungen.“ Grundsätzlich sei Streugut zu entfernen, sobald keine winterlichen Witterungsbedingungen mehr zu erwarten sind. Bis dahin sollte es aus Sicherheitsgründen auf den Wegen verbleiben.
Wohin mit dem Material?
Ist das Streugut beseitigt, stellt sich die Frage nach der richtigen Entsorgung. Hier kommt es auf den Zustand des Materials an. Der VKU-Sprecher erklärt: „Sauberer Splitt oder Sand kann gesammelt und im nächsten Winter erneut verwendet werden. Verschmutztes Streugut gehört in den Restmüll und darf keinesfalls in die Kanalisation oder auf die Straße gekehrt werden.“
Wichtig ist zudem die Menge. In der Restmülltonne sind nur haushaltsübliche Mengen erlaubt. Wer größere Mengen entsorgen muss, sollte sich an den zuständigen kommunalen Entsorgungsbetrieb wenden.
Damit ist klar: Sobald der Winter endgültig vorbei ist, sind Eigentümer oder die jeweils Verpflichteten gefragt – entsprechend der örtlichen Satzung. Bis dahin bleibt das Streugut aus Sicherheitsgründen liegen.