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Eigentümer, aufgepasst!

Unwetterschäden am Haus? Welche 8 Schritte dann wichtig sind

Unwetterschaden
Nach einem Unwetterschaden am Haus sollte man strukturiert vorgehen, damit die Versicherung zahlt Foto: Getty Images/freemixer
Felix Mildner
Redaktionsleiter

2. Juni 2025, 15:05 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten

Nach einem Unwetter ist der Schock oft groß – das eigene Zuhause zerstört, der Keller überflutet, das Dach abgedeckt. Wer nun planlos reagiert, riskiert nicht nur weiteren Schaden, sondern auch Ärger mit der Versicherung. Acht klare Schritte helfen, strukturiert vorzugehen und finanzielle Nachteile zu vermeiden.

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Unwetter verursachen immer häufiger gravierende Schäden an Wohnhäusern. Allein 2024 haben Versicherer Unwetterschäden in Höhe von rund 5,5 Milliarden Euro reguliert. Mit einem strukturierten Acht-Punkte-Plan lassen sich Risiken minimieren und Versicherungsansprüche sichern. Wichtig: Einige Maßnahmen sind bei einem Unwetterschaden gesetzlich vorgeschrieben – und viele Versicherer verlangen sofortige Reaktion.

1. Sicherheit geht vor! Erste Gefahren abwenden

Bei gravierenden Schäden – etwa wenn Bäume auf das Dach gestürzt oder große Wassermengen ins Haus gedrungen sind – ist Vorsicht oberstes Gebot. Das Gebäude könnte einsturzgefährdet sein. In solchen Fällen sollte man das Nötigste mitnehmen und das Haus verlassen. Wer sich bereits außerhalb befindet, bleibt dort, bis Fachleute wie die Feuerwehr die Rückkehr freigeben.

Auch das Betreten überfluteter Räume kann lebensgefährlich sein. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe warnt ausdrücklich: In nassen Kellern besteht Stromschlaggefahr. Deshalb dürfen diese Bereiche nicht betreten und keine Elektrogeräte eingeschaltet werden.

2. Versicherung sofort informieren

Nach dem ersten Schreck zählt jede Minute. Die Wohngebäude- und Hausratversicherung sollte schnellstmöglich über den Schaden informiert werden. Wie die „Stiftung Warentest“ erklärt, sei in den Versicherungsbedingungen meist von „unverzüglich“ oder „ohne schuldhaftes Verzögern“ die Rede. Ein umgehender Anruf oder eine E-Mail reicht zunächst aus. Die Kontaktdaten stehen im Vertrag oder auf der Website des Anbieters – idealerweise hat man eine Kopie in einer Notfallmappe parat.

Eine detaillierte Schadensbeschreibung ist anfangs nicht notwendig. Wichtig ist, das Ereignis grob zu schildern. In der Regel erhält man dann eine Schadennummer und konkrete Anweisungen zum weiteren Vorgehen – diese sollten unbedingt befolgt werden. Werden telefonisch Hinweise gegeben, empfiehlt es sich, diese schriftlich festzuhalten.

Wohnungseigentümer müssen Schäden am Gemeinschaftseigentum – etwa an Dach, Fenstern oder Fassade – sofort der Hausverwaltung melden. Diese ist für erste Maßnahmen zuständig und kontaktiert die Gebäudeversicherung.

3. Schaden begrenzen, aber sicher

„Es ist die erste Pflicht, den Schaden möglichst abzuwenden oder ihn so klein wie möglich zu halten“, betont Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BdV). Versicherer erwarten aktives Handeln zur Schadensbegrenzung.

Das kann bedeuten, zerstörte Fenster oder Dächer notdürftig mit Planen abzudecken oder Möbel aus überfluteten Räumen ins Trockene zu bringen. Auch das Ausschöpfen von Wasser gehört dazu. Wichtig: Eigentümer dürfen sich dabei nicht selbst in Gefahr bringen, warnt Boss.

4. Schäden dokumentieren

Um die Leistungspflicht beurteilen zu können, verlangen Versicherungen eine sorgfältige Dokumentation. Fotos und Videos des beschädigten Hauses und Inventars sind deshalb unverzichtbar. Auch zerstörte Gegenstände sollte man möglichst aufbewahren, da der Versicherer ein Recht auf Begutachtung hat. „Zum anderen könnten Geschädigte ihre Meldung mit Beweisen unterfüttern“, erklärt Boss. Das kann spätere Diskussionen verhindern.

Passend dazu: Welche Versicherung bei einem überfluteten Keller greift

5. Nur mit Zustimmung aufräumen

So nachvollziehbar es ist, sofort Ordnung schaffen zu wollen – ohne ausdrückliches Einverständnis des Versicherers darf man das sogenannte Schadenbild nicht verändern. „Im schlimmsten Fall bleiben Sie auf den Kosten sitzen“, warnt Boss. Versicherer müssen Ursache und Umfang des Schadens begutachten können.

Oft schicken sie dafür eigene Gutachter. Erst wenn diese ihre Arbeit erledigt haben oder die Versicherung schriftlich zustimmt, dürfen Aufräumarbeiten beginnen. In akuten Fällen, etwa bei drohenden Folgeschäden, muss umso sorgfältiger dokumentiert und beschädigtes Inventar aufbewahrt werden.

6. Keine eigenmächtigen Reparaturen

Auch wenn der Wunsch groß ist, Dach, Keller und Wohnräume schnell reparieren zu lassen – ohne Rücksprache mit der Versicherung darf man keine Maßnahme in Auftrag geben. Wer nachträglich nur Rechnungen einreicht, riskiert laut BdV sogar eine komplette Leistungsverweigerung.

7. Liste der beschädigten Gegenstände erstellen

Nach der ersten Schadensmeldung fordern Versicherungen eine detaillierte Aufstellung der beschädigten Gegenstände. Möglichst bald sollte man Kaufdatum und -preis oder den ungefähren Wert von Möbeln, Geräten und Wertsachen angeben – idealerweise belegt durch Quittungen oder Fotos.

Laut „Stiftung Warentest“ sollte diese Liste spätestens zwei Wochen nach der Schadensmeldung vorliegen. Für gestohlene Dinge genügt eine Beschreibung gegenüber der Polizei – Nachweise sind hier nicht erforderlich.

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8. Ansprüche geltend machen

Zwar gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Frist, bis wann eine Versicherung zahlen muss – sie darf den Schaden in Ruhe prüfen. Wer seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat, kann jedoch nach einem Monat eine Abschlagszahlung verlangen, sofern kein Streit über die Leistung besteht. Ein zusätzlicher Tipp von Boss: „Haben Sie selbst bei der Schadenbeseitigung mit angepackt, können Sie dem BdV zufolge eventuell Geld für Eigenleistung bekommen.“

Mit Material der dpa

Themen Immobilien Versicherung

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