9. Januar 2026, 10:49 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Weihnachten ist vorbei, der Tannenbaum nadelt – und viele Menschen fragen sich: Wohin mit dem ausgedienten Baum? Die bekannte Werbung eines schwedischen Möbelhauses hat dazu ein spektakuläres Bild im Kopf vieler verankert: den Baum kurzerhand aus dem Fenster werfen. Aber darf man das überhaupt? Ein Fachanwalt erklärt, was erlaubt ist – und was nicht.
Auf dem eigenen Grundstück grundsätzlich erlaubt
„Wenn Sie Eigentümer eines selbst genutzten, freistehenden Einfamilienhauses sind und damit der aus dem Fenster geworfene Weihnachtsbaum auf Ihrem eigenen Grundstück landet, dann dürfte das unproblematisch sein“, sagt Thomas Pliester, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, auf myHOMEBOOK-Anfrage.
Allerdings darf der Baum dort nicht dauerhaft liegen bleiben, denn rechtlich gilt ein abgeschmückter Tannenbaum als Abfall. Dann sind laut Pliester „die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beachten.“ Laut Gesetz darf man Abfall nur in zugelassenen Anlagen lagern – wer den Baum zu lange im Garten liegen lässt, riskiert ein Bußgeld. Denn dann werde das Grundstück zu einer „nicht genehmigten Abfallentsorgungsanlage“, was ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen kann.
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Und wenn der Baum auf der Straße landet?
Vorsicht ist geboten, wenn der Baum nicht auf dem eigenen Grundstück, sondern auf öffentlichen Flächen landet – etwa auf dem Gehweg oder der Straße. In solchen Fällen kann der „Baumwurf“ laut Pliester womöglich sogar „strafrechtlich relevant“ werden. Der Fachanwalt verweist auf § 315a des Strafgesetzbuches. Demnach ist das „Bereiten von Hindernissen im Straßenverkehr unter Strafe gestellt“, wie Pliester erklärt. Laut dem Juristen könnte diese Regelung auch beim Werfen eines Weihnachtsbaums auf die Straße oder den Gehweg zur Anwendung kommen.
Zusätzlich kann der unsachgemäße Umgang mit dem Weihnachtsbaum für Eigentümer rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen: „Als Eigentümer wird durch das unsachgemäße Entsorgen von Weihnachtsbäumen eine Verkehrssicherungspflicht ausgelöst, wobei das Werfen aus dem Fenster als grob fahrlässig und damit auch haftungsbegründend anzusehen sein dürfte.“
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Was für Mieter gilt
Für Mieter ist der aus dem Fenster beförderte Weihnachtsbaum grundsätzlich keine Option. „Zivilrechtlich dürfte es so sein, dass für einen Mieter das Werfen des Weihnachtsbaums aus dem Fenster den vertragsgemäßen Gebrauch überschreitet und damit unzulässig ist“, stellt Pliester klar. Auch hier greift erneut der Abfallbegriff: „Es ist grundsätzlich unzulässig, Abfall aus dem Fenster zu werfen und der abgeschmückte Weihnachtsbaum unterfällt nun einmal dem Abfallbegriff.“ Der Baum sollte lieber durch das Treppenhaus nach draußen geschafft werden. Auch wenn das bedeutet, dass man hinterher noch einmal mit dem Besen durchfegen muss.
Wie entsorgt man den Weihnachtsbaum nun richtig?
Um Ärger zu vermeiden, empfiehlt sich die reguläre Entsorgung über kommunale Angebote. „Die meisten Kommunen bieten gesonderte Abholtermine für Weihnachtsbäume an“, erklärt Pliester. Dabei darf man den Baum auf die Straße oder den Gehweg legen, „allerdings erst am Vorabend des Abholtags.“
Wer diesen Termin verpasst, muss selbst aktiv werden. „Kann dieser Termin nicht eingehalten werden oder wird er versäumt, dann muss der Besitzer des Weihnachtsbaums diesen zu einem in der Gemeinde vorgehaltenen Wertstoffhof verbringen.“ Übrigens: Das Verbrennen des Weihnachtsbaums ist zudem vielerorts verboten.