4. Oktober 2025, 12:33 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Der Start ins Studium ist für viele junge Menschen mit einem Umzug verbunden – und oft führt der erste Weg in eine Wohngemeinschaft. Doch wer ein WG-Zimmer sucht, sollte nicht nur auf Lage und Preis achten, sondern auch auf den Mietvertrag. Welche Möglichkeiten gibt es?
WG ist nicht gleich WG: Je nach Vertragsmodell ergeben sich rechtliche Unterschiede, die nicht zu unterschätzen sind. Welche Varianten es beim Mietvertrag für eine WG gibt und welche Vor- und Nachteile sie mit sich bringen, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Rheinland Westfalen.
1. Hauptmieter mit Untermietern
Bei der ersten Variante mietet eine Person die Wohnung als Hauptmieter und nimmt mit Zustimmung des Vermieters Untermieter auf. Diese schließen jeweils einen Untermietvertrag mit dem Hauptmieter – nicht mit dem Eigentümer. Für die Untermieter bedeutet das eine gewisse Abhängigkeit.
„Denn gegenüber dem Vermieter hat etwa nur dieser Anspruch auf Beseitigung bestimmter Wohnungsmängel“, so Haus & Grund Rheinland Westfalen. Gleichzeitig trägt der Hauptmieter auch die volle finanzielle Verantwortung gegenüber dem Vermieter.
Problematisch kann es werden, wenn der Hauptmieter auszieht und den Vertrag kündigt. In diesem Fall müssen auch die Untermieter die Wohnung verlassen – es sei denn, einer von ihnen übernimmt den Vertrag als neuer Hauptmieter und der Vermieter stimmt zu.
2. Gemeinsamer Mietvertrag
Bei der zweiten Variante mieten mehrere Personen die Wohnung gemeinsam und schließen als gleichberechtigte Vertragspartner einen gemeinsamen Mietvertrag ab.
„Ein- und Auszüge einzelner Mitbewohner werden hierbei komplizierter, denn bei jedem Wechsel müssen alle Vertragspartner eine Vertragsanpassung unterzeichnen“, erklärt Haus & Grund Rheinland Westfalen.
Auch finanziell haften alle Mieter gemeinsam. Kommt es zu Mietrückständen, kann der Vermieter jeden von ihnen in die Pflicht nehmen. Für eine Kündigung müssen alle Hauptmieter gemeinsam den Vertrag beenden – ein individueller Ausstieg ist nicht ohne Weiteres möglich.
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3. Einzelmietverträge
Die dritte Möglichkeit ist ein Einzelmietvertrag für das jeweilige Zimmer – abgeschlossen direkt mit dem Eigentümer. Küche und Bad werden dabei als Gemeinschaftsräume zur Mitbenutzung überlassen.
„Für Mieterinnen und Mieter ist das ein besonders unkompliziertes Mietverhältnis, weil außer dem Vermieter keine weitere Partei in dem Vertrag hängt“, so Haus & Grund Rheinland Westfalen.
Der Vorteil: Ein Auszug ist meist einfacher zu organisieren, weil keine weiteren Unterschriften nötig sind. Doch auch diese Variante hat Tücken. Wer neu einzieht, entscheidet ausschließlich der Vermieter – die bestehenden Bewohner haben kein Mitspracherecht, können lediglich Vorschläge machen.
Zudem trägt jeder Mieter die Verantwortung für seine eigene Mietzahlung. Gerät jemand in Rückstand, kann ihm einzeln gekündigt werden. Auch bei den Nebenkosten kann es Schwierigkeiten geben, da meist eine Pauschale fällig wird – unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch.
Fazit: WG-Mietvertrag mit Weitblick wählen
Welcher Mietvertrag im WG-Kontext am besten geeignet ist, hängt von den individuellen Prioritäten ab – etwa wie viel Flexibilität man sich wünscht oder wie viel Verantwortung man tragen möchte. Klar ist: Wer ein WG-Zimmer mietet, sollte den Vertrag genau prüfen – und wissen, mit wem er ihn abschließt.
Mit Material der dpa