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Welche Unterlagen man vor einem Wohnungskauf gründlich prüfen sollte

Unterlagen beim Wohnungskauf prüfen
Beim Wohnungskauf sollte man ein besonderes Augenmerk auf bestimmte Unterlagen richten Foto: Getty Images
dpa

31.07.2022, 05:34 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Wer eine Wohnung kaufen will, sollte die dazugehörigen Unterlagen genau durchlesen. Nur so wissen Interessenten, welche Rechte, Pflichten und Kosten als Eigentümer auf sie zukommen.

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Eine Besonderheit bei Eigentumswohnungen: Käufer erwerben neben der eigenen Wohnung auch einen Anteil am Gemeinschaftseigentum. Mit der Folge, dass sie zum Beispiel für Reparaturen am Gemeinschaftseigentum mit aufkommen müssen. Deshalb ist es wichtig, die entsprechenden Unterlagen vor dem Wohnungskauf genau zu prüfen.

Unterlagen vor Wohnungskauf prüfen

Die Notarkammer Bremen rät Kaufinteressenten, vorab alle Unterlagen genau zu prüfen. Etwa, ob alle bisherigen Hausgelder bezahlt sind, wie hoch die Instandhaltungsrücklage ist und welcher Anteil auf die Wohnung entfällt.

Geplante Maßnahmen, Kosten und Rechte kennen

Außerdem sollten Interessenten den Verkäufer fragen, ob die Eigentümergemeinschaft Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen plant. Denn das würde zu einer Sonderumlage – und damit unter Umständen zu unerwarteten Mehrkosten – führen.

Manche Entscheidungen können Eigentümer auch nicht allein treffen. So benötigen sie zum Beispiel für einige Umbaumaßnahmen oder eine gewerbliche Nutzung ihrer Räume oft die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Die Gemeinschaftsordnung informiert über die Rechte und Pflichten der einzelnen Eigentümer.

Passend dazu: Das müssen Sie beim Kauf einer Eigentumswohnung beachten

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Grundbucheintrag und Teilungserklärung prüfen

Auch den Grundbucheintrag und die Teilungserklärung müssen Käufer vorab genau durchlesen. Denn manchmal sind etwa einer Wohnung Sondernutzungsrechte für den Garten zugeordnet. Außerdem sollten Käufer nicht automatisch davon ausgehen, dass zur Wohnung ein Keller und ein Kfz-Stellplatz gehören.

Es kann nämlich passieren, wenn hierfür Teileigentum gebildet wurde, dass der Stellplatz und die Garage im Eigentum des Verkäufers verbleiben – etwa wenn deren Grundbuchbezeichnung abweicht und im Kaufvertrag nicht explizit genannt wurde. Interessenten sollten also vorab klären, ob Keller, Garage und Wohnung im Grundbucheintrag vorkommen und den Räumen in der Teilungserklärung dieselbe Nummer zugeordnet wurde.

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