Gewerbe in Mietwohnung ist nicht direkt ein Kündigungsgrund
Ein Gewerbe in der Wohnung rechtfertigt nicht automatisch eine Kündigung, wie ein aktuelles Urteil zeigt Foto: Getty Images
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myHOMEBOOK Redaktion
29. Juli 2026, 6:32 Uhr |
Lesezeit: 2 Minuten
Wer von zu Hause aus ein Gewerbe betreibt, muss nicht zwangsläufig um seine Wohnung fürchten. Ein aktuelles Urteil zeigt, dass Vermieter eine Kündigung nicht allein mit einer geschäftlichen Tätigkeit begründen können. Entscheidend ist vielmehr, wie die Wohnung tatsächlich genutzt wird.
Gericht prüft tatsächliche Nutzung der Wohnung
Die Nutzung einer Mietwohnung für ein Gewerbe stellt nicht automatisch einen Kündigungsgrund dar. Das hat das Amtsgericht München in einem Urteil festgestellt, auf das der Mieterbund aufmerksam macht (Az.: 419 C 23314/24).
Grundsätzlich gilt zwar: Wohnungen sind zum Wohnen bestimmt, Gewerberäume zum Arbeiten. In der Praxis sind die Grenzen jedoch nicht immer eindeutig. Nach Ansicht des Gerichts kommt es deshalb stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
Im verhandelten Fall betrieb ein Mieter einen Onlineshop aus seiner zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung. Das Gericht stellte klar, dass die bloße Angabe der Wohnanschrift als Geschäftssitz im Impressum des Shops noch keine unzulässige gewerbliche Nutzung darstellt.
Eine Kündigung kann demnach nicht allein darauf gestützt werden. Vermieter müssen vielmehr nachweisen, dass die erlaubte Wohnnutzung tatsächlich überschritten wird.
Diese Umstände können relevant sein
Nach Auffassung des Gerichts kann eine gewerbliche Nutzung beispielsweise dann vorliegen, wenn:
Kunden regelmäßig die Wohnung aufsuchen,
Mitarbeiter in den Räumen beschäftigt werden,
Waren für den Verkauf in der Wohnung gelagert werden.
Ob eine Kündigung gerechtfertigt ist, lässt sich daher nicht pauschal beurteilen. Maßgeblich bleibt, in welchem Umfang und auf welche Weise das Gewerbe tatsächlich in der Mietwohnung ausgeübt wird.
Mit Material der dpa
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