30. Juni 2026, 15:12 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Viele Wohnungssuchende kennen das Problem: Die Wohnung wird gewechselt, doch nicht immer ist der Mietvertrag im alten Zuhause bereits vollständig abgelaufen. Und somit zahlen Mieter häufig parallel für mehrere Monate die Miete. Doch muss für die alte Wohnung wirklich die Warmmiete gezahlt werden, wenn Wasser und andere Betriebskosten nicht verbraucht werden? myHOMEBOOK hat dazu mit einer Anwältin gesprochen.
Folgen Sie jetzt myHOMEBOOK bei WhatsApp
Nach dem Auszug nur noch die Kaltmiete zahlen – geht das?
„Das hängt vom Mietvertrag ab“, erklärt Anwältin Nicole Mutschke. „Ist dort eine Nettokaltmiete plus Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, sind grundsätzlich beide Positionen bis zum Vertragsende weiter zu zahlen. Denn da der Mietvertrag unabhängig vom tatsächlichen Auszug weiterläuft, bleiben auch die vereinbarten Zahlungspflichten bestehen.“
Laut Anwältin ist das vor allem bei einer Betriebskostenpauschale oder einer Inklusivmiete notwendig, da Mieter dort nicht einzelne Kostenanteile herausrechnen können. Sieht der Mietvertrag es ausdrücklich vor, dass bestimmte verbrauchsabhängige Kosten nur bis zur tatsächlichen Nutzung oder Rückgabe der Wohnung geschuldet sind, sieht die Situation anders aus. Das sei jedoch, wie Mutschke erklärt, ein Ausnahmefall.
Welche Betriebskosten der Vermieter umlegen darf – und welche nicht
Darf der Partner einfach in die Wohnung einziehen?
In welchen Sonderfällen muss man nur die Kaltmiete zahlen?
Nur die Kaltmiete nach dem Auszug zu zahlen, funktioniert lediglich in Ausnahmefällen, wie die Anwältin berichtet. Solche Einzelfälle treten vor allem dann ein, wenn der Vermieter die Wohnung vor Ende des Vertrages bereits weitervermietet. Oder aber, wenn er sie selbst nutzt. In diesem Falle würde die Wohnung doppelt wirtschaftlich genutzt werden, was der Vermieter nicht darf.
Ein weiterer Ausnahmefall kann auch die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung sein, und zwar, wenn diese Vorauszahlungen deutlich zu hoch angesetzt sind.
Auch interessant: Was Mieter über die Betriebskosten wissen sollten
Muss für diese Regelung ein Antrag gestellt werden?
Ein Antrag müsse hierfür nicht gestellt werden, erklärt die Anwältin. Ein erster Blick in den Mietvertrag sei zunächst unumgänglich. Ist dort nicht klar ausformuliert, was gezahlt werden muss, kann der Vermieter anschließend schriftlich um das Reduzieren oder Aussetzen der Vorauszahlungen gebeten werden. Hierbei liegt es jedoch im Ermessen des Vermieters, ob dem zugestimmt wird oder nicht.
Laut Nicole Mutschke sei eines aber besonders wichtig: „Ohne klare Vertragsgrundlage oder Zustimmung des Vermieters sollte nicht eigenmächtig gekürzt werden.“
Wer nach dem eigenen Auszug nur noch die Kaltmiete zahlen möchte, sollte auch daran denken, dass es etliche Nebenkosten wie beispielsweise Grundsteuer, Versicherung oder Hausreinigung gibt, die auf das direkte Objekt bezogen sind. Auch Gartenpflege oder die Kosten für den Aufzug werden auf alle Mieter umgelegt. Das sind also Gelder, die auch nach dem Auszug anfallen, sollte der Vertrag noch weiterlaufen.
Auf die Warmmiete zu verzichten, ist rein rechtlich nicht vorgesehen. Dennoch sei an dieser Stelle vor allem angemerkt, dass die Vorauszahlungen für etwaige Nebenkosten meist ja nur Abschläge für die spätere Abrechnung sind. Ziehen Mieter also noch vor Vertragsende aus, wirkt sich der geringere Verbrauch abschließend bei der Betriebskostenabrechnung aus.