23. Juli 2026, 6:54 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten
Wer schon einmal in seinem Leben umgezogen ist, weiß: Es gibt Unmengen an Sachen zu organisieren und zu regeln. Ein wichtiger Punkt ist dabei die Kündigung von bestehenden Strom- oder Gasverträgen. Was bei Strom und Gas nach dem Umzug zu beachten ist, erklärt myHOMEBOOK zusammen mit einem Fachanwalt für Mietrecht.
Leider interessieren sich Energieanbieter nicht für einen anstehenden Umzug. Die Lieferanten von Strom und Gas kennen nur Fristen. Das bedeutet, bestehende Energieverträge enden nicht mit dem Tag des Auszugs, sondern müssen aktiv schriftlich gekündigt werden. Ansonsten bezahlt der bisherige Mieter möglicherweise den Strom für seinen Nachmieter weiter. Sollte es keine direkte Neuvermietung der Wohnung geben, schickt der Energieanbieter die Rechnung an den bisherigen Vermieter.
Wer allerdings vorausschauend plant, kommt erst gar nicht in solche Situationen. Zwei Möglichkeiten stehen bei einem Umzug im Raum: den Vertrag fristgerecht kündigen oder an die neue Adresse mitnehmen.
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Grundversorgung oder Sondervertrag?
Besonders einfach stellt sich die Situation für Mieter dar, die ihre Energie über den örtlichen Grundversorger beziehen. Das dürften in der Regel die Stadtwerke sein. Ein solcher Vertrag lässt sich laut Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) oder Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) jederzeit und grundlos mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
Komplizierter wird es bei sogenannten Sonderverträgen. Dabei bezieht ein Mieter Strom oder Gas über einen frei gewählten Anbieter außerhalb der Grundversorgung. „Einen Energieliefervertrag schließt der Mieter mit dem Energielieferanten üblicherweise unmittelbar ab. Dabei hat er völlige Wahlfreiheit. Der Vermieter kann ihn nicht auf einen bestimmten Energielieferanten verpflichten“, betont Thomas Pliester, Fachanwalt für Mietrecht aus Mönchengladbach.
Besonderes Kündigungsrecht
Für solche Sonderverträge gelten in der Regel Mindestlaufzeiten von zwölf Monaten oder mehr sowie gesonderte Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten. Allerdings gilt bei einem Umzug ein Sonderkündigungsrecht nach § 41b Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Dieses Recht greift bei einem Umzug allerdings nicht automatisch in jedem Fall, sondern nur, wenn:
- der Anbieter am neuen Wohnort nicht liefern kann,
- eine Belieferung nur zu einem höheren Preis möglich wäre,
- am neuen Wohnort bereits ein Liefervertrag besteht, beispielsweise bei einem Einzug in eine WG oder beim Zusammenzug zweier Menschen.
Nur in diesen speziellen Fällen erlaubt es das Sonderkündigungsrecht, einen laufenden Vertrag vorzeitig mit einer Frist von sechs Wochen zu beenden, obwohl die vereinbarte Laufzeit noch nicht abgelaufen ist. Bei einem anstehenden Umzug sollte das Kündigungsschreiben also spätestens sechs Wochen vor dem Wohnungswechsel beim bisherigen Energieanbieter eingetroffen sein.
Bietet der bisherige Anbieter innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung an, den Vertrag am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Konditionen fortzuführen, entfällt das Sonderkündigungsrecht. Der Vertrag läuft dann am neuen Wohnort weiter. Ändert der Anbieter dabei allerdings den Preis, gilt das nicht als Angebot zu den bisherigen Bedingungen. Somit bliebe die Kündigung wirksam.
Sonderfall Fernwärme: andere Regeln, kürzere Frist
Einen Sonderfall bilden Wohnungen, die mit Fernwärme versorgt werden. Hier gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV). Wenn ein Mieter selbst Vertragspartei des Wärmeversorgers ist, kann der Vertrag mit Ende des Mietvertrags jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden. Der Umzug allein reicht hier als Kündigungsgrund. Anders als bei Strom und Gas braucht es keine zusätzliche Bedingung wie eine fehlende Belieferungsmöglichkeit.
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Umzüge richten sich selten nach irgendwelchen Vertragsfristen. Dadurch verkompliziert sich die Lage. Wenn der Mietvertrag noch läuft, der Mieter die bisherige Wohnung aber schon verlassen hat, gibt es zwei mögliche Konstellationen.
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Fall 1: Der Energievertrag ist gekündigt. Die Kündigung liegt allerdings vor Ablauf des Mietvertrags
„Dann springen die laufenden Kosten erst einmal auf den Vermieter um. Das kann passieren, wenn der Vermieter Besichtigungstermine in den Abendstunden vereinbart und dafür selbstverständlich Licht benötigt. Aufgrund des noch gültigen Mietvertrags kommt der bisherige Mieter für die Kosten auf“, erläutert Rechtsanwalt Thomas Pliester diesen Fall. Daher sollte der Mieter den Energievertrag auch nicht zu früh kündigen.
Fall 2: Die Wohnung wird vorzeitig an einen Nachmieter übergeben. Der alte Energievertrag läuft aber weiter
Diesen Fall hat myHOMEBOOK bereits am Anfang dieses Artikels geschildert. Hier drohen doppelte Kosten. Wer sich als Mieter nicht rechtzeitig kümmert, finanziert möglicherweise den Verbrauch der nachfolgenden Partei mit. Eine Erstattung richtet sich dann gegen den Nachmieter und muss aktiv durchgesetzt werden. Auch hier gibt es eine Ausnahme: Hat der bisherige Vermieter bereits während der eigentlichen Vertragslaufzeit einen Nachmieter gefunden, der vorzeitig einzieht, entfallen für die ausziehende Partei die weiteren Nebenkosten.
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Checkliste für den Umzug
- Vertragsunterlagen prüfen: Grundversorgung oder Sondervertrag?
- AGB von Sonderverträgen unter dem Stichwort „Umzug“ durchsehen
- Kündigung oder Umzugsmitteilung spätestens sechs Wochen vorher senden
- Neue Adresse und Zählernummer angeben, Kündigungsbestätigung anfordern
- Bei Fernwärme die Zwei-Monats-Frist im Blick behalten
- Zählerstände bei der Übergabe gemeinsam mit dem Vermieter ablesen und dokumentieren
- Schlussrechnung und Frist für die Guthabenauszahlung im Blick behalten
Wer sich an diesen Punkten orientiert, vermeidet doppelte Kosten und unnötigen Ärger mit dem Vermieter oder Energieanbieter.