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Ärger um Betriebskosten

Wer zahlt den Allgemeinstrom, wenn Mieter und Eigentümer in einem Haus wohnen?

Wenn Mieter und Vermieter unter einem Dach leben – wer zahlt dann die Kosten für den Strom?
Wenn Mieter und Vermieter unter einem Dach leben – wer zahlt dann die Kosten für den Strom? Foto: sakchai vongsasiripat
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24. Mai 2026, 7:07 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Jemand macht das Flurlicht an – doch wer trägt dafür die Kosten in einem Haus, in dem Mieter und Eigentümer unter einem Dach leben? Häufig gibt es Streit darüber, wer die Rechnung für den Allgemeinstrom am Ende bezahlt. Um Streitigkeiten ein für alle Mal aus dem Weg zu räumen, hat myHOMEBOOK sich deswegen beim Deutschen Mieterbund umgehört.

Sämtliche Leuchten, Lampen und Lichter in einem Mehrparteienhaus, die nicht zur eigenen Wohnung gehören und sich an Orten befinden, die gemeinschaftlich genutzt werden, zählen zum Allgemeinstrom. Das kann die Beleuchtung im Flur, Keller oder in der Tiefgarage sein. Auch sämtliche Außenlampen an der Haustür oder an den Gehwegen zum Haus gehören dazu.

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Umlage über die Betriebskosten

„Grundsätzlich gilt, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass Betriebskosten umgelegt werden, dürfen auch die Kosten für Allgemeinstrom auf Mieter verteilt werden“, erläutert Jutta Hartmann, Pressesprecherin beim Deutschen Mieterbund, die Sachlage auf Nachfrage von myHOMEBOOK. „Die Verteilung erfolgt üblicherweise nach Wohnfläche oder Personenzahl.“

Bestimmte Bereiche werden allerdings gar nicht von allen Mietern benutzt, beispielsweise wenn ein Bewohner keinen Stellplatz in der hauseigenen Tiefgarage besitzt. „In diesem Falle dürfen die Kosten für die Beleuchtung nicht auf alle Mieter umgelegt werden.“ Das passiert allerdings immer wieder. Einige Gerichte haben inzwischen Recht gesprochen und geurteilt: In so einem Fall zahlen nur die Mieter, die eine Tiefgarage mit ihrem Fahrzeug tatsächlich nutzen.

Im Hinblick auf Allgemeinstrom hält sich unter Mietern der Glaube, wenn auch Eigentümer zur Hausgemeinschaft zählen, würden diese bei den Kosten für den Allgemeinstrom nicht einbezogen. Das ist falsch.

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Sachlage bei Mietern und Eigentümern unterschiedlich

Wie immer ist die Sachlage kompliziert. Mieter bezahlen die Kosten für den Allgemeinstrom anteilig über die Nebenkosten- oder Betriebskostenabrechnung. Eigentümer zahlen ein sogenanntes Hausgeld. Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Allerdings findet sich in § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) der Hinweis: „Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.“ Daraus ergibt sich, dass nicht nur die Mieter für den Allgemeinstrom zahlen, sondern alle Bewohner, also auch Eigentümer.

Aufgrund der unterschiedlichen Erhebung der Kosten für Allgemeinstrom für Mieter und Eigentümer können bei der Betriebskostenabrechnung Fehler passieren. Möglicherweise zahlen Eigentümer über das Hausgeld den anteiligen Allgemeinstrom direkt an die Verwaltung oder den Vermieter. Dann tauchen die Eigentümer nicht anteilig in der Betriebskostenabrechnung auf.

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Bei Zweifel Abrechnung prüfen

Im besten Fall sollte ein entsprechender Vermerk die Mieter über die separate Zahlung des Eigentümeranteils informieren. Sonst entsteht der Eindruck, nur die Mieter würden die Kosten für den Allgemeinstrom tragen. Und noch schlimmer: Möglicherweise sind die Anteile von Eigentümern und Mietern vom Vermieter oder der Verwaltung nicht sauber getrennt worden. Dann zahlt am Ende tatsächlich nur eine Partei für den Allgemeinstrom, nämlich die Mieter.

„Mieter sollten immer die Betriebskostenabrechnung prüfen. Ist der Allgemeinstrom korrekt aufgeführt? Wurde nachvollziehbar verteilt? Gegen fehlerhafte Abrechnungen können dann innerhalb von zwölf Monaten Einwände erhoben und zu viel gezahlte Kosten zurückgefordert werden. Bei der Prüfung hilft gerne der örtliche Mieterverein“, empfiehlt Jutta Hartmann, Pressesprecherin beim Deutschen Mieterbund.

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